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21.11.2008 : 23:29 : +0100

 

Die Spielordnung als PDF-Download, inkl. Stichwortverzeichnis

Spielordnung

des Deutschen Basketball Bundes e. V.
Beschlossen vom Bundestag 2002 (Travemünde). Änderungen wurden von Bundestagen 2003 (Berlin), 2004 (Düsseldorf), 2005 (Binz auf Rügen), 2006 (Rust bei Freiburg), 2007 (Würzburg) und 2008 (Dessau) beschlossen.

I. Allgemeines

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§ 1

(1)    Die Spielordnung (SO) regelt den Spielbetrieb der Senioren mit Ausnahme der Bundesliga. Sie ist für alle Teilnehmer verbindlich.
(2)    Es gelten die vom DBB herausgegebenen ?Offiziellen Basketball-Regeln". Der DBB kann Abweichungen zulassen.
(3)    Außerdem gelten die ?FIBA-Bestimmungen für die Spielberechtigung von Basketballspielern" sowie die ?FIBA-Bestimmungen zur Regelung des Internationalen Transfers von Spielern".
(4)    Verstöße werden nach den dazu vorgesehenen Strafbestimmungen geahndet.

§ 2

(1)    Veranstalter ist, wer einen Wettbewerb ausschreibt und durchführt. Veranstalter können der DBB, die Landesverbände sowie deren Gliederungen und Zusammenschlüsse sein.
(2)    Der Veranstalter kann nicht geregelte Sachverhalte der Spielordnung in einer eigenen Spielordnung oder Ausschreibung ergänzen.
(3)    Veranstalter haben für jeden Wettbewerb eine Spielleitung einzusetzen.
(4)    Veranstalter können für die Teilnahme an Wettbewerben Beiträge erheben und die Teilnahme von Voraussetzungen abhängig machen.

§ 3

(1)    An ausgeschriebenen Wettbewerben können Vereine und Spielgemeinschaften teilnehmen.
(2)    Die Bildung einer Spielgemeinschaft richtet sich nach den Vorschriften des zuständigen Landesverbandes. Die Spielgemeinschaft wird wie ein Verein behandelt.
(3)    Veranstalter können Auswahlmannschaften als Teilnehmer an ihren Wettbewerben zulassen.

§ 4

(1)    Ausrichter ist, wer ein Pflichtspiel durchführt. Wenn nichts anderes festgelegt ist, ist der im Spielplan zuerst genannte Verein Ausrichter.

§ 5

(1)    Teilnehmer eines Spieles sind Spieler, Trainer, Trainer-Assistent, Mannschaftsbegleiter, Schiedsrichter, Schiedsrichterbetreuer, Kommissar und Kampfgericht.
(2)    Ein Spieler, der in einem Wettbewerb eingesetzt wird, muss teilnahmeberechtigt, einsatzberechtigt und spielberechtigt sein.
(3)    Jeder auf dem Spielbericht eingetragene Spieler hat am Spiel teilgenommen.

II. Spielorganisation

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§ 6

(1)    Pflichtspiele sind alle Spiele eines ausgeschriebenen Wettbewerbs.
(2)    Pflichtspiele sind in Hallen auszutragen. Der Veranstalter regelt die Zulassung. Umfang und Art der technischen Ausrüstung bestimmt der Veranstalter.
(3)    Die Zulassung von Spielballen und technischer Ausrüstung regelt der DBB.

§ 7

(1)    Pflichtspiele sind grundsätzlich in Spielklassen auszutragen. Jede Spielklasse kann in Spielgruppen mit festzulegender Wertigkeit unterteilt werden.
(2)    Die höchste Spielklasse unterhalb der Bundesliga ist die Regionalliga. Weitere Spielklassen kann der Veranstalter einrichten.

§ 8

(1)    Die Landesverbände bilden vier Regionalliga-Bereiche:
a)    Regionalliga Nord:
(1)    Berliner Basketball-Verband e. V
(2)    Brandenburgischer Basketball-Verband e. V
(3)    Bremer Basketball-Verband e. V
(4)    Hamburger Basketball-Verband e. V.
(5)    Basketball-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(6)    Niedersächsischer Basketball-Verband e. V.
(7)    Basketball-Verband Sachsen-Anhalt e. V
(8)    Basketball-Verband Schleswig-Holstein e. V.
b)    Regionalliga West:
(1)    Westdeutscher Basketball-Verband e. V.
c)    Regionalliga Südwest:
(1)    Basketball-Verband Baden-Württemberg e. V
(2)    Hessischer Basketball-Verband e. V
(3)    Basketball-Verband Rheinland-Pfalz e. V.
(4)    Basketball-Verband Saar e. V
d)    Regionalliga Südost:
(1)    Bayerischer Basketball-Verband e. V
(2)    Basketballverband Sachsen e. V
(3)    Thüringer Basketball-Verband e. V
(2)    Veranstalter der Regionalligen sind die beteiligten Landesverbände bzw. deren Zusammenschlüsse.
(3)    Der Regionalligaausschuss legt die Rahmenausschreibung und einheitliche Standards für die Regionalligen verbindlich fest.
(4)    In den Spielen des Wettbewerbs der 1. Regionalliga Herren 2007/2008 sind in jeder Mannschaft maximal drei Ausländer spielberechtigt. Ab dem Wettbewerb 2008/2009 sind in jeder Mannschaft maximal zwei Ausländer spielberechtigt.
(5)    Ausländer ist, wer nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist.

§ 9

(1)    In jeder Spielklasse kann ein Verein nur mit einer Mannschaft teilnehmen. Der Veranstalter kann abweichende Regelungen treffen.
(2)    Die Anzahl der Auf- und Absteiger ist von dem Veranstalter bzw. den Veranstaltern der einzelnen Spielklassen oder -gruppen festzulegen.
(3)    Das Überspringen einer Spielklasse oder -gruppe ist unzulässig.
(4)    Ein Verein, der bisher noch nicht an einem ausgeschriebenen Wettbewerb teilgenommen halt, kann nur für die Dauer eines Wettbewerbs in der untersten Spielklasse außer Konkurrenz teilnehmen.

§ 10

Nimmt ein Verein mit mehreren Mannschaften an Wettbewerben teil, so muss er die Mannschaften fortlaufend mit Ordnungszahlen versehen. Die Mannschaft in der höchsten Spielklasse erhält dabei die niedrigste Ordnungszahl.

§ 11

(1)    Wettbewerbe beginnen am 1.6. und enden am 31.5.
(2)    Wettbewerbe werden gemäß Ausschreibung durchgeführt. Diese muss spätestens am 30.4. veröffentlicht sein.
(3)    Die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten oder die Anpassung an veränderte Umstände ist zulässig. Sie ist unverzüglich vorzunehmen und bekannt zu geben.
(4)    Regelungen über Auf- und Abstieg dürfen nur bis zwei Wochen vor Beginn des Spielbetriebs geändert werden.

§ 12

(1)    Der Spielbetrieb einer Spielklasse oder Spielgruppe beginnt mit deren erstem Spiel.
(2)    Spätestens vier Wochen vor Beginn des Spielbetriebs ist der verbindliche Spielplan zu veröffentlichen. In besonderen Fallen kann die Frist verkürzt werden.

§ 13

(1)    Die Vereine sind verpflichtet, dem Veranstalter die in der Ausschreibung geforderten Angaben zu machen.
(2)    Der Veranstalter hat eine Liste mit den geforderten Angaben zusammen mit dem Spielplan zu veröffentlichen.

§ 14

(1)    Nach Abschluss des Spielbetriebs ist unverzüglich die offizielle Abschlusstabelle zu veröffentlichen.
(2)    Gegen diese Abschlusstabelle ist binnen einer Woche nach Veröffentlichung der Rechtsbehelf der Beschwerde beim Rechtsausschuss des Veranstalters gegeben. Dieser entscheidet endgültig.

§ 15

(1)    Mit Bestandskraft der Abschlusstabelle steht die Platzierung der Mannschaften fest. Jede Mannschaft erlangt damit die Anwartschaft auf das in der Ausschreibung festgelegte Teilnahmerecht der folgenden Wettbewerbe.
(2)    Mit Ablauf des 31.5. wird aus einer bestehenden Anwartschaft das entsprechende Teilnahmerecht.
(3)    Bei Verzicht oder Verlust der Anwartschaft sind die Abschlusstabellen anzupassen. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.

§ 16

(1)    Ein Verein kann für eine Mannschaft auf die Anwartschaft oder das Teilnahmerecht verzichten. Der Verzicht ist dem Veranstalter schriftlich zu erklären. Die Mannschaft ist damit Letztplatzierter des Wettbewerbes.
(2)    Verliert eine Mannschaft die Anwartschaft oder das Teilnahmerecht, so ist sie Letztplatzierter des Wettbewerbes.
(3)    Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft auf den Aufstieg oder kann sie ihn nicht wahrnehmen, so behält sie die Anwartschaft auf das bisherige Teilnahmerecht.

§ 17

(1)    Ein Verein kann seine Teilnahmerechte an einen anderen Verein seines Landesverbands übertragen.
(2)    Die Teilnahmerechte können auch getrennt nach weiblichem oder männlichem Bereich übertragen werden.
(3)    Eine Übertragung von einzelnen Teilnahmerechten ist nicht zulässig.
(4)    Die Landesverbände können zusätzliche Regelungen treffen.
(5)    Eine Übertragung ist nur nach Veröffentlichung der betreffenden bestandskräftigen Abschlusstabellen und bis zum 31.1. zulässig.

§ 18

Bei nicht rechtzeitiger Beendigung des Spielbetriebs ist der Veranstalter berechtigt, seine Teilnehmer für weiterführende Wettbewerbe zu benennen. Die Entscheidung ist endgültig.

III. Teilnahmeberechtigung

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§ 19

Die Teilnahmeberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, für einen bestimmten Verein am Spielbetrieb teilzunehmen.

§ 20

(1)    Der DBB erteilt die Teilnahmeberechtigung auf Antrag des Vereins. Sie wird durch den Teilnehmerausweis nachgewiesen und ist beitragspflichtig.
(2)    Der Antrag ist nur dann gestellt, wenn das entsprechende Formular vollständig ausgefüllt ist und alle zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Nachweise dem DBB vorliegen.
(3)    Die Teilnahmeberechtigung beginnt mit dem Eingang des gestellten Antrages beim DBB.
(4)    Bei Veränderung der persönlichen Daten ist ein Antrag auf  Erneuerung des Teilnehmerausweises zu stellen.
(5)    Der DBB kann einen Antrag ablehnen oder eine Teilnahmeberechtigung widerrufen bzw. zurücknehmen. Die Entscheidung kann durch eine vom Präsidium beauftragte Person erfolgen. Binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Beschwerde beim DBB-Rechtsausschuss gegeben. Dieser entscheidet endgültig.

Für den BBW gilt für die Dauer des Projekts der § 20, Abs. (1) in folgender Fassung:
?Der DBB erteilt die Teilnahmeberechtigung auf Antrag des Vereins. Sie ist beitragspflichtig."
Der BBW ist berechtigt, für die Dauer des Projekts den § 34, Abs. (2) und (3) durch eine abweichende Regelung in der Ausschreibung zu ersetzen.

§ 21

Die Teilnahmeberechtigung erlischt, wenn
a)    die Mitgliedschaft eines Vereins in einem Landesverband endet;
b)    der DBB auf Antrag die Freigabe für einen anderen Basketball-Spielbetrieb erteilt;
c)    der Verein den Teilnehmerausweis an den DBB zurückgibt;
d)    der Verein dem Spieler die Freigabe erteilt;
e)    der Verein schriftlich den Verlust des Teilnehmerausweises erklärt und keine Erneuerung beantragt wird.

§ 22

Ein Antrag auf Änderung der Teilnahmeberechtigung ist notwendig bei
a)    Übertragung von Teilnahmerechten an einen anderen Verein;
b)    Bildung einer Spielgemeinschaft;
c)    Änderung des Vereinsnamens.

§ 23

(1)    Bei einem Vereinswechsel wird einem Spieler, dessen Teilnahmeberechtigung erloschen ist, eine Teilnahmeberechtigung für einen anderen Verein erteilt.
(2)    Besitzt der Spieler noch eine Teilnahmeberechtigung, ist die Freigabe des bisherigen Vereins erforderlich.
(3)    Erfolgt die Freigabe nicht innerhalb von drei Wochen, gilt sie als erteilt.

§ 24

Vereinswechsel und Änderung der Teilnahmeberechtigung sind nur vom 1.6. bis 31.1. zulässig. Dies gilt auch für den Wechsel aus einem anderen Basketball-Spielbetrieb zu einem Verein innerhalb des DBB.
(1)    Ein Spieler kann während des Spielbetriebs nur einmal eine Teilnahmeberechtigung für denselben Verein erhalten.
(2)    Bei Übertragung von Teilnahmerechten an einen anderen Verein und bei Bildung einer Spielgemeinschaft ist eine Freigabe nicht erforderlich.

IV. Einsatzberechtigung

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§ 25

(1)    Die Einsatzberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, während eines Wettbewerbs in einer bestimmten Mannschaft (Stammmannschaft) eingesetzt zu werden. Sie wird vom Verein festgelegt.
(2)    Die Landesverbände und ihre Zusammenschlüsse regeln für ihre Wettbewerbe, in welcher Form die Einsatzberechtigung erlangt wird.
(3)    Veranstalter von Pokal- oder anderen Sonderwettbewerben können die Einsatzberechtigung für diese Wettbewerbe regeln.

§ 26

(1)    Neben der Einsatzberechtigung in der Stammmannschaft ist ein Aushilfseinsatz in der Mannschaft mit der nächst niedrigeren Ordnungszahl zulässig.
(2)    Dies gilt nicht, wenn beide Mannschaften in derselben Spielklasse oder in gleichwertigen Spielgruppen teilnehmen.
(3)    Der Aushilfseinsatz ist bis zu fünfmal zulässig.

§ 27

(1)    Eine Änderung der Einsatzberechtigung kann bis zum 31.1. beim zuständigen Landesverband beantragt werden.
(2)    Der Landesverband entscheidet über den Antrag binnen einer Woche. Die Entscheidung ist endgültig.

§ 28

Ein Antrag auf Änderung der Einsatzberechtigung ist möglich für
a)    einen Spieler, der noch nicht zum Einsatz gekommen ist;
b)    einen bereits zum Einsatz gekommenen Spieler
- für eine Mannschaft mit niedrigerer Ordnungszahl;
- für eine Mannschaft mit höherer Ordnungszahl;
c)    für bereits zum Einsatz gekommene Spieler von Mannschaften, für die auf das Teilnahmerecht verzichtet wurde.

§ 29

(1)    Ist ein Spieler noch nicht zum Einsatz gekommen, so kann die Einsatzberechtigung für jede andere Mannschaft erlangt werden.
(2)    Ist ein Spieler bereits zum Einsatz gekommen, so ist die Änderung der Einsatzberechtigung für eine Mannschaft mit einer niedrigeren Ordnungszahl nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Ein Aushilfseinsatz ist danach nicht mehr zulässig.
(3)    Ist ein Spieler bereits zum Einsatz gekommen und wird die Änderung der Einsatzberechtigung für eine Mannschaft mit einer höheren Ordnungszahl beantragt, so ist der Spieler nur noch für diese Mannschaft einsatzberechtigt. Er unterliegt einer Sperre von zwei Pflichtspielen seiner neuen Mannschaft. Ein Aushilfseinsatz ist nicht mehr zulässig.
(4)    Einsatzberechtigungen von Spielern, für deren Stammmannschaft auf das Teilnahmerecht verzichtet wurde, können für jede andere Mannschaft des Vereins beantragt werden. Ein Aushilfseinsatz ist nicht mehr zulässig.

§ 30

(1)    Jugendliche können unter Beachtung der Jugendspielordnung die Einsatzberechtigung für eine Seniorenmannschaft erhalten.
(2)    In Seniorenmannschaften sind Aushilfseinsätze für Jugendliche in der Mannschaft mit der nächst niedrigeren Ordnungszahl zahlenmäßig nicht begrenzt.
(3)    Ein Jugendlicher mit einer Sonderteilnahmeberechtigung für einen Zweitverein kann in diesem die Einsatzberechtigung nur für eine Mannschaft erlangen. Eine Änderung dieser Einsatzberechtigung und Aushilfseinsätze sind nicht möglich.
(4)    Die Landesverbände können diese Regelungen für ihren Bereich weiter einschränken.

V. Spielberechtigung

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§ 31

Die Spielberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, in einem bestimmten Spiel zum Einsatz zu kommen. Sie ist durch seine persönlichen Voraussetzungen bestimmt.

§ 32

Die Spielberechtigung von Jugendlichen regelt die Jugendspielordnung.

VI. Spielbetrieb

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§ 33

(1)    Der Ausrichter ist für die ordnungsgemäße und regelgerechte Durchführung des Spiels verantwortlich.
(2)    Er ist weiter verantwortlich für rechtzeitige Bereitstellung angemessener Umkleideräume, Sicherheit der Teilnehmer und Erste Hilfe.
(3)    Der Ausrichter ist verpflichtet, den Spielbericht der Spielleitung am ersten Werktag nach dem Austragungstag zuzusenden. Der Veranstalter kann eine andere Regelung treffen.

§ 34

(1)    Der Trainer muss vor Spielbeginn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufstellung seiner Mannschaft auf dem Spielbericht durch Unterschrift bestätigen. Bis dahin nicht eingetragene Spieler sind nicht spielberechtigt.
(2)    Auf dem Spielbericht eingetragene Spieler müssen ihren Teilnehmerausweis unaufgefordert dem 1. Schiedsrichter vorlegen.
(3)    Der 1. Schiedsrichter muss die Teilnehmerausweise und die Identität der Spieler prüfen. Fehlen bzw. Beanstandung von Teilnehmerausweisen sowie die nicht festgestellte Identität von Spielern sind auf der Rückseite des Spielberichtes zu protokollieren.
(4)    Die Identität von Spielern kann bis zum Abzeichnen des Spielberichts durch den 1. Schiedsrichter nachgewiesen werden. Die Protokollierung erfolgt durch den 1. Schiedsrichter auf der Rückseite des Spielberichtes.
(5)    Ein Spieler, dessen Identität von den Schiedsrichtern nicht festgestellt werden konnte, wird behandelt wie ein Spieler ohne Teilnahmeberechtigung.

§ 35

Über die Möglichkeit der Durchführung des Spiels entscheidet der 1. Schiedsrichter. Eine negative Entscheidung ist auf dem Spielbericht zu begründen.

§ 36

Ist kein Kommissar eingesetzt, darf sich zur Überwachung des Kampfgerichts ein Mannschaftsbegleiter des Gastvereins am Anschreibetisch aufhalten.

VII. Spielwertung

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§ 37

(1)    Auf Antrag eines Spielpartners bei der Spielleitung ist gegen eine Mannschaft auf Spielverlust zu entscheiden, wenn diese eine Verzögerung des Spielbeginns von mehr als 15 Minuten verursacht und dies zu vertreten hat.
(2)    Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Spielbeginn beim 1. Schiedsrichter angemeldet wird. Der 1. Schiedsrichter hat dies zusammen mit der Begründung auf dem Spielbericht zu protokollieren. In diesen Fällen ist das Spiel durchzuführen, es sei denn, der Spielbeginn verzögert sich um mehr als 30 Minuten nach dem angesetzten Spielbeginn. Diese Frist ist von Mannschaften, Schiedsrichtern und Kampfgericht abzuwarten. Wird nach Ablauf dieser Frist das Spiel durchgeführt, ist der Antrag hinfällig.
(3)    Der Antrag ist gebührenfrei.
(4)    Für Fristen und Kosten gelten die Vorschriften des Protestverfahrens der Rechtsordnung entsprechend.

§ 38

(1)    Die Spielleitung hat gegen die betreffende Mannschaft auf Spielverlust zu entscheiden, wenn
a)    das Spiel ausgefallen ist, weil die Mannschaft nicht angetreten ist und dies zu vertreten hat,
b)    das Spiel ausgefallen ist, weil sie als Mannschaft des Ausrichters das Spielfeld nicht zur Verfügung gestellt und dies zu vertreten hat,
c)    das Spiel ausgefallen ist, weil eine Verlegung nicht wie vorgeschrieben durchgeführt wurde,
d)    das Spiel ausgefallen ist, weil sie als Mannschaft des Ausrichters das Kampfgericht oder die regelgerechte Spielausrüstung nicht zur Verfügung hat,
e)    das Spiel ausgefallen ist, weil sie die vorgeschriebene Spielkleidung nicht zur Verfügung hat,
f)    sie sich weigert, unter Leitung angesetzter oder zu akzeptierender Schiedsrichter zu spielen,
g)    für diese ein nicht teilnahme-, einsatz- oder spielberechtigter Spieler teilgenommen hat,
h)    in dieser ein im Spielbericht nicht eingetragener Spieler eingesetzt wurde,
i)    sie für einen Spielabbruch verantwortlich ist,
j)    sie weniger als zwei Spieler auf dem Spielfeld zur Verfügung hat,
k)    sie oder ihr Verein gesperrt ist,
l)    sie ihrer Wartepflicht von 30 Minuten nicht nachgekommen ist,
m)    der Ausrichter schuldhaft nicht innerhalb von drei Wochen den Spielbericht für ein Spiel seiner Mannschaft an die Spielleitung gesandt hat.
(2)    Bei Spielausfall muss die Spielleitung über die Kosten des ausgefallenen Spiels entscheiden.
(3)    Wird ein Spiel aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht begonnen oder abgebrochen, so entscheidet die Spielleitung über die Wertung und Kosten.
(4)    Neben der Entscheidung auf Spielverlust kann bei schuldhaftem Verhalten zusätzlich auf eine Ordnungsstrafe erkannt werden.

§ 39

Trifft die Spielleitung in den Fällen der §§ 37 und 38 SO nicht innerhalb drei Wochen nach dem angesetzten Spieltermin eine Entscheidung, hat der betroffene Spielpartner das Recht, innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche Beschwerde beim Rechtsausschuss des Veranstalters einzulegen. Dieser hat eine Sachentscheidung zu treffen.

§ 40

(1)    Gewonnene Spiele werden mit 2:0, verlorene mit 0:2 Wertungspunkten gewertet.
(2)    Wird gegen eine Mannschaft auf Spielverlust entschieden, wird das Spiel mit 0:2 Wertungs- und 0:20 Korbpunkten gewertet. Für den Spielpartner ist jeweils die umgekehrte Wertung vorzunehmen.
(3)    Wird gegen beide Mannschaften auf Spielverlust entschieden, wird das Spiel mit jeweils 0:2 Wertungs- und 0:20 Korbpunkten gewertet.

§ 41

(1)    Fehlende Spielbereitschaft und Nichtantreten sind nur dann nicht zu vertreten, wenn höhere Gewalt (unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis) gegeben ist.
(2)    Der Einwand der höheren Gewalt ist nur dann zulässig, wenn er nachweislich spätestens am ersten Werktag nach dem Spieltermin der Spielleitung unter Darlegung der gesamten Umstände schriftlich mitgeteilt worden ist. Beweismittel können nachgereicht werden.

VIII. Platzierung

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§ 42

Über die Reihenfolge der Platzierung in offiziellen Tabellen entscheidet die höhere Zahl der positiven Wertungspunkte.

§ 43

Haben Mannschaften die gleiche Zahl positiver Wertungspunkte, so entscheidet über ihre Platzierung der direkte Vergleich zwischen diesen Mannschaften. Dabei wird die Platzierung nach Kriterien in nachstehender Reihenfolge ermittelt:
a)    nach der höheren Zahl der positiven Wertungspunkte;
b)    nach der besseren Korbdifferenz aus dem direkten Vergleich;
c)    nach der besseren Korbdifferenz aus allen Spielen des Wettbewerbs;
d)    nach den weniger erhaltenen Korbpunkten bei positiver Korbdifferenz bzw. nach den mehr erzielten Korbpunkten bei negativer Korbdifferenz aus allen Spielen des Wettbewerbs.

§ 44

(1)    Mannschaften mit Entscheidungen auf Spielverlust werden gegenüber anderen Mannschaften mit gleicher Zahl positiver Wertungspunkte schlechter platziert und werden beim direkten Vergleich nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 38, Abs. (1) j.
(2)    Die Mannschaft mit der größeren Anzahl der Entscheidungen auf Spielverlust ist in jedem Falle schlechter zu platzieren.

§ 45

Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft vor deren letztem Spiel auf die Teilnahme am Wettbewerb, so werden die bisher von ihr ausgetragenen Spiele aus der Wertung genommen.

IX. Spielverlegung

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§ 46

Spielverlegungen sind nach den Bestimmungen des Veranstalters vorzunehmen.

§ 47

(1)    Die Spielleitung ist berechtigt, Spielverlegungen von sich aus vorzunehmen oder aufzuheben. Die Entscheidung ist endgültig.
(2)    Entsteht ein Verlegungsgrund erst am Austragungstag, kann der Ausrichter das Spiel ohne Antrag in eine andere Halle verlegen.
(3)    Eine Spielverlegung kann nicht mit Teilnahme an einer Sitzung, Erkrankung, beruflicher Verhinderung, Urlaub oder ähnlichem begründet werden.

§ 48

Wird ein Spieler oder Trainer zu Maßnahmen des DBB abgestellt, so besteht bis zwölf Tage vor den Spieltermin ein Anspruch auf Spielverlegung für die Stammmannschaft.

X. Protestverfahren

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§ 49

(1)    Verstöße gegen die Spielregeln, die Spielordnung, die Ausschreibung oder sonstige Bestimmungen können in Bezug auf ein bestimmtes Spiel in einem Protestverfahren geltend gemacht werden.
(2)    Der Antrag zur Einleitung eines Protestverfahrens ist - wenn keine Spieljury eingesetzt ist - bei der Spielleitung zu stellen.
(3)    Voraussetzung für die Einleitung eines Protestverfahrens ist die rechtzeitige Anmeldung des Protestes durch den Kapitän oder den Trainer beim 1. Schiedsrichter.

§ 50

(1)    Ein Protest aus dem Spielverlauf ist in der ersten Auszeit nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden. Wird in einer Spielperiode nach Entstehen des Protestgrundes keine Auszeit mehr gegeben, so ist der Protest nach Ende der jeweiligen Spielperiode anzumelden.
(2)    Andere Proteste sind unverzüglich nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden.
(3)    Der Protestgrund ist anzugeben.
(4)    Die Protestanmeldung ist vom Kapitän nach Spielende durch Unterschrift in dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Spielberichtsbogen zu bestätigen, bevor der Spielbericht durch den 1. Schiedsrichter abgezeichnet wird.
(5)    Nach Abzeichnen des Spielberichtes durch den 1. Schiedsrichter ist ein Protest nicht mehr zulässig.

§ 51

(1)    Der 1. Schiedsrichter ist verpflichtet, jeden angemeldeten Protest auf dem Speibericht zu protokollieren. Name der Mannschaft, Protestgrund und Zeitpunkt der Anmeldung sind anzugeben.
(2)    Das Spiel ist in jedem Fall weiter durchzuführen.
§ 52    
(1)    Ein Protest ist nur dann als begründet anzusehen, wenn der Protestgrund den Ausgang des Spiels wesentlich beeinflusst hat.
(2)    Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichter können nicht korrigiert werden.
(3)    Wird eine Spielwiederholung angeordnet, hat die Spielleitung eine Entscheidung über die Kostenverteilung des nicht gewerteten Spiels zu treffen.

XI. Sportdisziplin

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§ 53

(1)    Wird ein Spieler wegen offensichtlich unsportlichen Verhaltens disqualifiziert, ist er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr spielberechtigt. Dies gilt auch wenn die Disqualifikation in einem Pflichtspiel der Bundesligen ausgesprochen wurde.
(2)    Der Schiedsrichter muss die Gründe für diese Disqualifikation schriftlich der Spielleitung innerhalb von 48 Stunden mitteilen.
(3)    Die Spielleitung hat unverzüglich über die Dauer der Sperre zu entscheiden.
(4)    Ist die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach der Disqualifikation nicht getroffen worden, so ist der Spieler vorläufig wieder spielberechtigt.

§ 54

(1)    Erfolgt die Disqualifikation in einem Pflichtspiel, so richtet sich die Dauer der Sperre nach der in der Entscheidung festgelegten Anzahl der Pflichtspiele der Mannschaft, in deren Spiel die Disqualifikation ausgesprochen wurde.
(2)    Bei anderen Spielen richtet sich die Dauer der Sperre nach der in der Entscheidung festgelegten Anzahl der Pflichtspiele der Stammmannschaft, für die der Spieler einsatzberechtigt ist.
(3)    Die Entscheidung ist von der Spielleitung dem Spieler, dem Verein und dem DBB mitzuteilen.
(4)    Für die Dauer der Sperre ist der Spieler nicht spielberechtigt.

§ 55

Andere Verstöße gegen die Sportdisziplin sind von einem Schiedsrichter oder Kommissar innerhalb von 48 Stunden nach dem Verstoß schriftlich der Spielleitung mitzuteilen. Diese hat eine Sachentscheidung zu treffen. Der Spieler bleibt bis zu einer Entscheidung spielberechtigt.

§ 56

Verstoßen andere Teilnehmer am Spiel gegen die Sportdisziplin, gelten diese Vorschriften entsprechend. An Stelle einer Sperre kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 57

Ein gesperrter Teilnehmer am Spielbetrieb darf an keinem Pflichtspiel teilnehmen.

XII. Schiedsrichter-Einsatz

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§ 58

(1)    Für Pflichtspiele werden die Schiedsrichter vom Veranstalter eingesetzt.
(2)    Ein Pflichtspiel kann nur gewertet werden, wenn es von mindestens einem Schiedsrichter mit gültiger Schiedsrichterlizenz geleitet worden ist.

§ 59

(1)    Ist nur ein Schiedsrichter zum Spielbeginn angetreten, so müssen die Mannschaften einen anwesenden vereinsneutralen Schiedsrichter als 2. Schiedsrichter akzeptieren. Kann kein zweiter Schiedsrichter gefunden werden, ist das Spiel von einem zu leiten.
(2)    Ist 15 Minuten nach angesetztem Spielbeginn keiner der Schiedsrichter erschienen, so müssen die Mannschaften anwesende vereinsneutrale Schiedsrichter akzeptieren.
(3)    Sind keine vereinsneutralen Schiedsrichter anwesend, können sich die Mannschaften auf vereinseigene Schiedsrichter einigen. Diese Einigung ist vor dem Spiel von beiden Kapitänen auf dem Spielbericht zu bestätigen.
(4)    Das Ausbleiben jedes angesetzten Schiedsrichters ist auf dem Spielbericht zu vermerken.

§ 60

Kann das Spiel wegen fehlender Schiedsrichter nicht begonnen werden, müssen Mannschaften und Kampfgericht bis zu 30 Minuten nach angesetztem Spielbeginn auf Schiedsrichter warten.

XIII. Sonderspielbetrieb

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§ 61

Die Ahndung von Verstößen bei Freundschaftsspielen kann bei dem für den Austragungsort zuständigen LV-Sportwart beantragt werden. Dieser entscheidet als Vorinstanz.


Rechtlicher Hinweis: Die hier vorliegende Fassung der DBB-Spielordnung wurde aus dem DBB-Jahrbuch 2008/2009 manuell abgeschrieben. Es kann daher keine Gewähr für absolute Fehlerfreiheit übernommen werden. Im Zweifelsfall gilt ausschließlich die Veröffentlichung im aktuellen DBB-Jahrbuch.