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20.8.2008 : 13:37 : +0200

Satzung des Berliner Basketball Verbandes

Beschlossen vom Verbandstag 1999. Änderungen wurden vom Verbandstag 2000 sowie vom Verbandstag 2002 beschlossen.

§ 1
NAME, ZWECK UND SITZ DES VERBANDES

(1) Der Berliner Basketball Verband e.V. (BBV) ist der freiwillige Zusammenschluss von Vereinen zur Pflege und Förderung des Basketballsports.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Er ist politisch und weltanschaulich neutral.
(3) Der BBV hat seinen Sitz in Berlin und ist unter der Nr. 2692 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
AUFGABEN DES VERBANDES

(1) Der BBV hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Förderung des Basketballsports im BBV-Bereich unter besonderer Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit.
b) Die Veranstaltung des Spielbetriebes sowie die Durchführung eigener Veranstaltungen.
c) Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern, Trainern und Übungsleitern sowie die Schulung der Spitzenspieler und die Beratung seiner Mitglieder.
d) Die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder nach außen.
e) Die Förderung des Streetbasketballs.
f) Die Förderung und Durchführung von Basketballcamps.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, keine Zuwendungen aus Mitteln des BBV.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des BBV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
RECHTSGRUNDLAGE

(1) Neben der Satzung können zur Regelung der Aufgaben des BBV folgende Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, bestehen:
a) Spielordnung (SO)
b) Schiedsrichterordnung (SRO)
c) Finanzordnung (FO)
d) Geschäftsordnung (GO)
e) Jugendordnung (JO)
f) Ehrenordnung (EO)
g) Trainerordnung (TO)
(2) Soweit nicht eigene Ordnungen bestehen, gelten die entsprechenden Ordnungen des DBB sinngemäß.

§ 4
ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied im BBV kann jeder in Berlin eingetragene Verein werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Mit dem Antrag müssen die eigene Satzung und eine vom Vereinsvorstand unterschriebene Erklärung über die Anerkennung der BBV-Satzung eingereicht werden.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe von einem Mitglied Einspruch erhoben werden. Im Falle eines Einspruchs entscheidet der nächste Verbandstag über den Aufnahmeantrag.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Aufnahme. Sie erlischt durch Austritt, Auflösung oder durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den BBV erklärt werden.
(4) Der Ausschluss kann bei verbandsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes erfolgen.

§ 5
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen, Beschlüsse, Ausschreibungen sowie Entscheidungen des BBV zu befolgen. Verstöße hiergegen werden gemäß der Rechtsordnung bestraft.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den vom Verbandstag beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(3) Bleibt ein Mitglied mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten länger als einen Monat im Rückstand, so kann es bis zur Erfüllung von der Teilnahme am Sportbetrieb des BBV durch den Vorstand des BBV ausgeschlossen werden.
(4) Bleibt es trotz Mahnung weitere drei Monate im Rückstand, so kann fristloser Ausschluss durch den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss befreit nicht von der Zahlung der Verbindlichkeiten und der bis zum Schluss des Geschäftsjahres noch fällig werdenden Beiträge und Abgaben.

§ 6
BASKETBALLJUGEND

Die Berliner Basketballjugend führt und verwaltet sich selbständig nach den Bestimmungen der Jugendordnung.

§ 7
ORGANE DES VERBANDES

Die Organe des BBV sind
a) der Verbandstag und
b) der Vorstand.

§ 8
VERBANDSTAG

(1) Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung des BBV, er ist das oberste beschlussfassende Organ.
(2) Der Verbandstag findet jährlich bis zum 31. Mai statt.
(3) Zum Verbandstag muss der Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung alle Mitglieder einladen.
(4) Spätestens zwei Wochen vor dem Verbandstag sind Jahresberichte, Kassenabschlußbericht und die eingereichten Anträge den Mitgliedern bekanntzugeben.
(5) Der Verbandstag hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte.
b) Entlastung.
c) Wahlen.
d) Genehmigung des Haushaltsplans.
e) Beschlussfassung über Anträge.
(6) Der Verbandstag ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.
(7) Auf dem Verbandstag sind nur die Delegierten der Mitglieder stimmberechtigt. Die Anzahl der Stimmen eines Mitglieds richtet sich nach der Zahl der Mannschaften, die am 1.1. des Jahres an den Rundenspielen teilnehmen. Für jede Mannschaft erhält das Mitglied eine Stimme. Hat das Mitglied keine Mannschaft gemeldet, erhält es eine Stimme.
(8) Jeder Delegierte kann bis zu drei Stimmrechte ausüben. Er kann nur Delegierter eines Mitgliedes sein.
(9) Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(10) Wählbar ist nur, wer einem Mitglied angehört.
(11) Die Vereinigung von mehr als zwei Vorstandsämtern in einer Person ist nicht gestattet. Die Mitglieder des Rechtsausschusses dürfen kein weiteres Amt bekleiden.
(12) Anträge zum Verbandstag können nur von Mitgliedern, vom 1. Vorsitzenden, vom Vorstand, und vom Rechtswart eingebracht werden.
(13) Über den Verbandstag ist ein Protokoll zu führen, das den Gang der Verhandlung in groben Zügen sowie alle Beschlüsse im Wortlaut enthält. Das Protokoll ist vom Tagungsleiter zu unterzeichnen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 9
AUSSERORDENTLICHER VERBANDSTAG

(1) Wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, kann der Vorstand einen außerordentlichen Verbandstag einberufen.
(2) Es muss ihn auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages einberufen.
(3) Der außerordentliche Verbandstag hat die gleichen Rechte wie der Verbandstag. Die Bestimmungen über den Verbandstag finden auf den außerordentlichen Verbandstag entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladungen, die auch per Telefax ergehen können, mindestens zehn Tage vorher erfolgen müssen.

§ 10
VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden sowie den Vorstandsmitgliedern für:
- Finanz- und Betriebswirtschaft (2. Vorsitzender)
- Spielbetriebsorganisation
- Jugend- und Schulsport
- Leistungssport und Veranstaltungen
- Aus- und Weiterbildung
- Mini-Basketball
(2) Der Vorstand, mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder für Jugend- und Schulsport sowie für Mini-Basketball, wird vom Verbandstag für die Dauer von zwei Jahren in den ungeraden
Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder für Jugend- und Schulsport sowie für Mini-Basketball werden vom BBV-Jugendtag gemäß der Jugendordnung gewählt. Näheres
regelt die Geschäftsordnung.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zum nächsten Verbandstag einen Vertreter benennen. Die durch den Verbandstag durchgeführte Nachwahl gilt bis zum nächsten Verbandstag.
(4) Der Vorstand vertritt den BBV nach innen und außen. Seine Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende sowie das Vorstandsmitglied für Finanz- und Betriebswirtschaft (2. Vorsitzende). Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
(5) Einzelheiten der Tätigkeit des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.

§ 11
RECHTSAUSSCHUß

(1) Die Verbandsgerichtsbarkeit wird vom Rechtsausschuss (RA) nach den Bestimmungen der Rechtsordnung (RO) ausgeübt. Der RA besteht aus dem Rechtswart und fünf Beisitzern, die für zwei Jahre vom Verbandstag in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Rechtsausschusses müssen verschiedenen Vereinen angehören.
(2) Scheidet der Rechtswart oder ein Beisitzer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Rechtsausschuss bis zum nächsten Verbandstag einen Vertreter benennen. Die durch den Verbandstag durchgeführte Nachwahl gilt bis zum nächsten Verbandstag.

§ 12
KASSENPRÜFER

Der Verbandstag wählt in den geraden Jahren für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die innerhalb der Organe des BBV kein weiteres Amt bekleiden dürfen. Sie sind verpflichtet, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des BBV zu prüfen. Die Prüfung soll nach Möglichkeit zweimal im Jahr vorgenommen werden, jedoch auf alle Fälle vor dem Verbandstag, dem die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten haben.

§ 13
GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
REFERENTEN UND ARBEITSGRUPPEN

(1) Der Vorstand kann Referenten und Arbeitsgruppen einsetzen.
(2) Einzelheiten über die Zusammensetzung, Wahl oder Berufung und Tätigkeit der Referenten und Arbeitsgruppen regeln die Ordnungen.

§ 15
AUFLÖSUNG DES VERBANDES

(1) Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag kann die Auflösung des Verbandes beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekanntgegeben war und eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen findet.
(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Deutschen Basketball Bund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 16
GÜLTIGKEIT

(1) Die vorliegende Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Verbandstag am 26.04.1999 in Kraft.
(2) Die Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen durch den Verbandstag geändert werden; zur Änderung der Ordnungen genügt eine einfache Mehrheit.
(3) Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, falls das Registergericht die Satzung oder einzelne Bestimmungen beanstandet und andernfalls eine Eintragung nicht erfolgen kann.

Ende der Satzung

Stand: 2004 (letzte Änderungen durch Verbandstag 2002)