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7.1.2009 : 13:41 : +0100

Jugendspielordnung

des Deutschen Basketball-Bundes e. V.
- Beschlossen vom Jugendhauptausschuss am 6.7. 2002 -
Änderungen wurden vom Jugendhauptausschuss 2003 (Frankfurt), 2005 (Hagen), von den Jugendtagen 2004 (Göttingen), 2006 (Rotenburg), 2007 und 2008 (Hagen) beschlossen.

§ 1 Allgemeines

(1)    Die JSO regelt den Jugendspielbetrieb. Sie ist für alle Teilnehmer verbindlich. Sie wird durch die jeweilige Ausschreibung ergänzt.
(2)    Die DBB-SO ist im Jugendspielbetrieb sinngemäß anzuwenden, sofern die JSO keine Regelung trifft.
(3)    Soweit in der JSO bzw. DBB-SO zugelassen, können die Veranstalter für ihre Wettbewerbe abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.
(4)    Im Bereich des Mini-Basketballs (U12 und jünger) gelten ferner die vom DBB-Jugendausschuss beschlossenen MINI-Spielregeln. Die Landesverbände und ihre Zusammenschlüsse können für ihre Mini-Wettbewerbe abweichende Regelungen treffen.
(5)    Der DBB, die Landesverbände und ihre regionalen Zusammenschlüsse können für ihren Jugendspielbetrieb ergänzende Regelungen treffen, die für bestimmte Altersklassen/Wettbewerbe verpflichtend vorschreiben, nach bestimmten Grundsätzen der Verteidigung und des Angriffs zu spielen, und die für die Einhaltung dieser Regelungen notwendigen Maßnahmen anordnen.

§ 2 Altersklasseneinteilung

Im Jugendbereich gelten folgende Altersklasseneinteilungen:
- U20-Jugendliche nicht älter als 19 Jahre
- U19-Jugendliche nicht älter als 18 Jahre
- U18-Jugendliche nicht älter als 17 Jahre
- U16-Jugendliche nicht älter als 15 Jahre
- U14-Jugendliche nicht älter als 13 Jahre
- U12-Jugendliche nicht älter als 11 Jahre
- U10-Jugendliche nicht älter als 9 Jahre
- U8-Jugendliche nicht älter als 7 Jahre
Stichtag ist jeweils der 31.12. des laufenden Spieljahres.

§ 3 Sonderteilnahmeberechtigung von Jugendlichen

(1)    Die Sonderteilnahmeberechtigung ist als individuelle Fördermaßnahme für Jugendliche anzusehen.
(2)    Jugendliche können nur eine Sonderteilnahmeberechtigung (Jugend oder Senioren) für eine Mannschaft eines anderen Vereins erhalten.
(3)    Die Sonderteilnahmeberechtigung ist über den Landesverband des Zweitvereins beim DBB bis zum 30.11. des Spieljahres zu beantragen. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Der Antrag ist von den beteiligten Vereinen und Landesverbänden zu unterzeichnen. Die Landesverbände können hierfür eine Gebühr festlegen. Die Sonderteilnahmeberechtigung endet mit Ablauf des Spieljahres.
(4)    Der Einsatz im Zweitverein muss in einer anderen Alters- oder Spielklasse als im Stammverein erfolgen, wobei die Landesverbände weitergehende Einschränkungen festlegen können.
(5)    Eine Sonderteilnahmeberechtigung kann während des Wettbewerbs nicht geändert werden, erlischt beim Wechsel des Stammvereins und kann nicht wieder neu beantragt werden. Aushilfseinsätze sind nicht möglich.
(6)    Für alle Wettbewerbe ist die Anzahl der Sonderteilnahmeberechtigungen auf drei je Spiel begrenzt.

§ 4 Einsatz-, Spielberechtigung von Jugendlichen

(1)    Jugendliche der Altersklassen U16, U18. U19 und U20 sind jeweils in ihrer und allen älteren Altersklassen sowie im Rahmen der DBB-Seniorenspielordnung im Seniorenspielbetrieb spielberechtigt. Die Spielberechtigung von U16-Jugendlichen für den Seniorenspielbetrieb ist beim jeweiligen Landesverband durch den Verein zu beantragen und wird durch die Genehmigung nachgewiesen.
(2)    Jugendliche der Altersklassen U14 und U12 sind jeweils in ihrer und den zwei nächsthöheren Altersklassen spielberechtigt. Die Spielberechtigung in der übernächsten Jugendaltersklasse ist beim jeweiligen Landesverband durch den Verein zu beantragen und wird durch eine Genehmigung nachgewiesen.
(3)    Jugendliche der Altersklassen U8 und U10 sind bis einschließlich der Altersklasse U12 spielberechtigt.
(4)    Mit dem Antrag auf Ausweitung der Spielberechtigung gem. Absatz (1) und (3) sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Sportärztliches Attest - nicht älter als einen Monat - mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich des Spielens in den beantragten Spiel- und Altersklassen,
- Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten,
Für die Bearbeitung des Antrags ist eine Gebühr je Teilnehmerausweis an den Landesverband zu zahlen. Die Höhe dieses Betrags wird vom LV festgelegt.
(5)    Die Spielberechtigung gilt bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres. Ihre Änderung ist innerhalb des Spieljahrs nicht zulässig.
(6)    Die Landesverbands-Jugendwarte können für den Spielbetrieb auf Landesverbandsebene die Einsatzmöglichkeiten für Jugendliche einschränken.
(7)    Ein Jugendlicher kann einschließlich des Einsatzes im Seniorenbereich, der Sonderteilnahmeberechtigung und der Aushilfseinsätze höchstens vier Einsatzberechtigungen gleichzeitig erlangen.

§ 5 Sonderregelungen

(1)    Die LV-Jugendwarte können für Kaderspieler Sonderregelungen für die Wettbewerbe auf LV-Ebene treffen.
(2)    Auf Vorschlag des Vizepräsidenten für Jugendfragen/Schulsport kann der Jugendausschuss in begründeten Fällen abweichend von den Fristen der DBB-SO eine Teilnameberechtigung für einen Jugendlichen erteilen.
(3)    Der Vizepräsident für Jugendfragen/Schulsport kann für DBB-Kaderathleten (ab D-/C-Kader) Sonderregelungen für alle Wettbewerbe treffen, insb. Einsatzmöglichkeiten einschränken.

§ 6 Spielzeit / Spielerzahl

(1)    Der Veranstalter ist berechtigt, von den FIBA-Regeln abweichende Spielzeiten und Spielerzahlen in den jeweiligen Ausschreibungen festzulegen.
(2)    An einem Tag sollen Jugendliche nicht mehr als zwei Spiele mit voller Spielzeit bestreiten.
(3)    Bei Turnieren mit verkürzter Spielzeit soll die Gesamtspielzeit je Tag die Spieldauer von zwei normalen Spielen nicht überschreiten.

§ 7 Deutsche Meisterschaften

(1)    Alljährlich werden vom Jugendausschuss Deutsche Meisterschaften in den Altersklassen
weiblich:            männlich:
-U18            -U19
-U16            -U16
-U14            -U14
durchgeführt.
(2)    Nähere Regelungen trifft die vom DBB-Jugendausschuss zu beschließende Ausschreibung, die jeweils in den Amtlichen Mitteilungen des DBB bis zum 30.4. eines jeden Jahres veröffentlicht wird.
(3)    In der Altersklasse U19 männlich wird die Meisterschaft in Form einer Nachwuchs-Basketball-Bundesliga (NBBL) durchgeführt. Hierzu ergeht eine gesonderte Ausschreibung, in der auch abweichende Regelungen zur DBB-SO und dieser Spielordnung getroffen werden können.

§ 8 Jugendpokal-Wettbewerbe

Der Jugendausschuss des DBB kann Pokalwettbewerbe in den verschiedenen Altersklassen veranstalten. Näheres wird durch den Jugendausschuss in Form einer Ausschreibung geregelt.

§ 9 Auswahlmannschaften

(1)    Der DBB, die Landesverbände und deren Gliederungen sind berechtigt, Mannschaften für Auswahlspiele zu bilden.
(2)    Die Landesverbände und die Vereine sind verpflichtet, Spieler auf Anforderung freizustellen. Die Anforderung von Spielern ist dem betroffenen Landesverband und Verein mitzuteilen.
(3)    Angeforderte Spieler können während der Zeit der geplanten und durchgeführten Maßnahmen für Veranstaltungen ihrer Vereine gesperrt werden.
(4)    Über Strafen und Sperren gegen Spieler und Vereine entscheidet der Vizepräsident für Jugendfragen und Schulsport für den Bereich des DBB und in den Bereichen der LV die dort dafür zuständigen Gremien, als Vorinstanz im Sinne der Rechtsordnung.
(5)    Wird ein Spieler/Trainer zu Maßnahmen des DBB/der Landesverbände abgestellt, so besteht bis 12 Tage vor dem Spieltermin ein Anspruch auf Spielverlegung. Die Landesverbände können diese Regelungen für ihren Bereich weiter einschränken.

§ 10 Wettbewerbe auf Bundesebene

(1)    Alljährlich wird vom Jugendausschuss das Bundesjugendlager/-treffen für die Jugendauswahlmannschaften der Landesverbände (männlich und weiblich) ausgeschrieben.
(2)    Für alle Landesverbände besteht Teilnahmeverpflichtung. Nähere Regelungen trifft die vom DBB-Jugendausschuss zu beschließende Ausschreibung, die jeweils in den amtlichen Mitteilungen des DBB veröffentlicht wird.
(3)    Der Austragungsort wird vom Jugendausschuss festgelegt. Der Jugendausschuss und das Jugendsekretariat sind für die Durchführung verantwortlich.

§ 11 Ausländer in Auswahlmannschaften

Jeder Landesverband kann je Mannschaft nicht mehr als drei ausländische Spieler einsetzen.

§ 12 Strafen

Bei Verstößen gegen die Jugendordnung, die Jugendspielordnung, die Ausschreibung(en) oder die Sportdisziplin ist nach DBB-Rechtsordnung und dem jeweiligen Strafenkatalog zu verfahren.

§ 13 Änderung und Gültigkeit

Die Jugendspielordnung kann durch Beschluss des Jugendtages oder des Jugendhauptausschusses mit einfacher Mehrheit geändert werden.

Einsatzmöglichkeiten von Jugendlichen nach der SO und JSO

AltersklasseEinsatz Jugendbereich Einsatz Erwachsenenbereich
U20U20Stammmannschaft Senioren; Aushilfseinsätze unbegrenzt möglich
U18U18, U20Stammmannschaft Senioren; Aushilfseinsätze unbegrenzt möglich
U16U16, U18, U20Stammmannschaft Senioren; Aushilfseinsätze unbegrenzt möglich; Genehmigung nach §4 JSO für den Seniorenbereich erforderlich
U14

U14, U16, U18
(Genehmigung nach §4 JSO für U18 erforderlich)

keine Einsatzberechtigung
U12U12, U14, U16
(Genehmigung nach §4 JSO für U16 erforderlich)
keine Einsatzberechtigung
U10U10, U12
(keine weiteren Einsatzmöglichkeiten)

keine Einsatzberechtigung

Kaderspieler: Sonderregelungen für Wettbewerbe im Landesverband

Hinweis:
Ein Jugendlicher kann einschließlich des Einsatzes im Seniorenbereich, der Sonderteilnahmeberechtigung und der Aushilfseinsätze höchstens vier Einsatzberechtigungen pro Spieljahr erlangen. (Gilt in Berlin in abgewandelter Form!)

Achtung für Berlin: Die Spielklasse U11 wird behandelt wie U10 -> Einsatz nur in U11 und U12 möglich, kein Einsatz in U14 erlaubt.


Rechtlicher Hinweis: Die hier vorliegende Fassung der DBB-Jugendspielordnung wurde aus dem DBB-Jahrbuch 2008/2009 manuell abgeschrieben. Es kann daher keine Gewähr für absolute Fehlerfreiheit übernommen werden. Im Zweifelsfall gilt ausschließlich die Veröffentlichung im aktuellen DBB-Jahrbuch.