Spielordnung
A. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Spielordnung (SO) regelt den Spielbetrieb der Wettbewerbe des Berliner Basketball Verbandes (BBV) in Verbindung mit den spieltechnischen Bestimmungen der FIBA, der Satzung und den Ordnungen des Deutschen Basketball Bundes (DBB) sowie der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen des BBV. Sie ist für alle Teilnehmer verbindlich.
(2) Die SO wird durch Ausschreibungen ergänzt, die vom Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsmitgliedes für Spielbetriebsorganisation (Sportwart) für die Wettbewerbe der Altersklassen U14 und älter sowie auf Vorschlag des Vorstandsmitgliedes für Minibasketball für die Wettbewerbe der Altersklassen U12 und jünger jeweils für eine Saison zu beschließen sind.
(3) Verstöße gegen die SO, eine Ausschreibung oder Beschlüsse werden nach den Bestimmungen der DBB-Rechtsordnung (DBB-RO) geahndet. Das Strafmaß ergibt sich aus dem Strafenkatalog, der mit der Ausschreibung zu veröffentlichen ist.
§ 2 Spielleitung
(1) Die Spielleitung für alle Wettbewerbe obliegt dem Sportwart.
(2) Der Sportwart kann Aufgaben delegieren.
(3) Soweit DBB-Bestimmungen den LV-Sportwart oder den LV-Jugendwart als Entscheidungsstelle benennen, werden diese Aufgaben durch den Sportwart bzw. das Vorstandsmitglied für Jugend- und Schulsport (Jugendwart) wahrgenommen.
§ 3 Teilnehmer
(1) Teilnehmer sind Vereine und Spielgemeinschaften mit ihren Mannschaften, deren Spieler, Trainer und Mannschaftsbegleiter sowie Schiedsrichter, Kommissare und Kampfgerichte sowie Auswahlmannschaften des BBV.
§ 4 Spielgemeinschaft
(1) Eine Spielgemeinschaft (SG) ist der Zusammenschluss der Basketballabteilungen von zwei oder mehr Vereinen, die Mitglied im BBV sein müssen.
(2) Jeder Spieler der SG muss Mitglied eines der Vereine der SG sein.
(3) Eine SG muss schriftlich beim Sportwart beantragt werden und ist zu genehmigen, wenn
a) die betroffenen Basketballabteilungen geschlossen in die SG eingehen und b) eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Vereinen getroffen worden ist, die
1. den Beginn der SG festlegt sowie
2. eine Regelungen für die Verteilung der in den einzelnen Spielklassen zum Zeitpunkt der Auflösung der SG erreichten Plätze enthält und
c) die vollständigen Unterlagen bis zum 1. Mai beim BBV eingegangen sind und
d) keiner der Vereine Zahlungsrückstände gegenüber dem BBV, dem DBB und der Basketball Regionalliga Nord (RLN) besitzt.
(4) Die Vereine haften für die Verbindlichkeiten ihrer SG gesamtschuldnerisch.
(5) Die Auflösung einer SG ist nur zum 31. Mai zulässig und muss dem Sportwart bis zum 1. Mai schriftlich angezeigt werden.
(6) Die SG hat nach ihrer Genehmigung die Rechte und Pflichten eines Vereins. Alle Bestimmungen für Vereine gelten für die SG sinngemäß.
§ 5 Haftung
(1) Der BBV übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle und Diebstähle sowie andere Schadensfälle.
(2) Ein Verein ist bezüglich der Disziplinarstrafen sowie der Geldstrafen und Kosten Haftungs- schuldner für seine Teilnehmer am Spielbetrieb.
§ 6 Zustellungen
Ein Verein ist Empfangsbevollmächtigter für seine Teilnehmer am Spielbetrieb.
§ 7 Anti-Doping
(1) Es gelten die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Der BBV ist berechtigt, bei allen Wettbewerben Anti-Dopingkontrollen durchzuführen. Für die Durchführung von Anti-Dopingkontrollen gelten die Bestimmungen der Bundesliga sinngemäß.
B. Wettbewerbe
§ 8 Wettbewerbe
(1) Der BBV ist Veranstalter für folgende Wettbewerbe im Erwachsenenbereich:
a) Meisterschaftsspiele für Damenmannschaften in den Spielklassen 1. Oberliga, 2. Landesliga, 3. Bezirksliga;
b) Meisterschaftsspiele für Herrenmannschaften in den Spielklassen 1. Oberliga, 2. Landesliga, 3. Bezirksliga, 4. Kreisliga;
c) Meisterschaftsspiele für Seniorinnen in einer Spielklasse, getrennt in die Altersklassen II und III;
d) Meisterschaftsspiele für Senioren in einer Spielklasse, getrennt in die Altersklassen II und III;
e) Verbandspokal für Damen;
f) Verbandspokal für Herren.
(2) Der BBV ist Veranstalter für folgende Wettbewerbe im Jugendbereich: a) Meisterschaftsspiele für weibliche Jugendmannschaften in den Spielklassen 1. Oberliga, 2. Landesliga, 3. Bezirksliga; jeweils getrennt in den Altersklassen U20, U18, U16, U14 und U12;
b) Meisterschaftsspiele für männliche Jugendmannschaften in den Spielklassen 1. Oberliga, 2. Landesliga, 3. Bezirksliga; jeweils getrennt in den Altersklassen U20, U18, U16, U14 und U12;
c) Verbandspokal für weibliche Jugendmannschaften, jeweils getrennt in die Altersklassen U20, U18, U16 und U14.
d) Verbandspokal für männliche Jugendmannschaften, jeweils getrennt in die Altersklassen U20, U18, U16 und U14.
(3) Der BBV ist Veranstalter für die Spielrunden der Altersklasse U11 (Mini).
(4) Die Wettbewerbe gemäß den Absätzen 1 und 2 umfassen auch erforderliche Qualifikations- und/oder Entscheidungsspiele.
§ 9 Berliner Meister
Die nach dem Abschluss der nachfolgend aufgeführten Wettbewerbe bestplatzierte Mannschaft ist Berliner Meister:
a) Oberliga der Damen, b) Oberliga der Herren, c) Seniorinnen Altersklasse II, d) Seniorinnen Altersklasse III, e) Senioren Altersklasse II, f) Senioren Altersklasse III, g) weibliche Jugend U20, h) weibliche Jugend U18, i) weibliche Jugend U16, j) weibliche Jugend U14, k) weibliche Jugend U12, l) männliche Jugend U20, m) männliche Jugend U18, n) männliche Jugend U16, o) männliche Jugend U14, p) männliche Jugend U12.
§ 10 Weiterführende Wettbewerbe
(1) Die Anzahl der Teilnehmer an weiterführenden Wettbewerben ergibt sich aus der Ausschreibung des jeweiligen Wettbewerbs. Die Teilnehmer an weiterführenden Wettbewerben werden durch sportliche Qualifikation ermittelt.
(2) Notwendige Benennungen bei nicht rechtzeitiger Beendigung eines Wettbewerbs erfolgen durch den Sportwart.
C. Teilnahme an Wettbewerben
§ 11 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Teilnahmeberechtigt an den Wettbewerben sind nur Vereine, die Mitglied im BBV sind.
(2) Voraussetzung zur Teilnahme sind die Meldung sowie die für einzelne Spielklassen notwendige sportliche Qualifikation.
(3) Der Vorstand kann Vereinen anderer Landesverbände die Teilnahme am Spielbetrieb gestatten.
(4) Für die Teilnahme wird eine Gebühr in Form eines Meldegeldes erhoben.
§ 12 Meldung zum Spielbetrieb
(1) Jede Mannschaft muss auf dem dafür vorgesehenen Vordruck gemeldet werden. Die Teilnahme an den Wettbewerben einer Spielzeit gilt nicht als Meldung für die darauffolgende Spielzeit.
(2) Eine Meldung gilt nur dann als ordnungsgemäß, wenn sie rechtzeitig und vollständig in der Geschäftsstelle des BBV eingeht.
(3) Der verbindliche Meldetermin wird durch die Ausschreibung festgelegt. (4) Bestandteile der vollständigen Meldung sind:
a) die Angabe des Wettbewerbs, einschließlich der gewünschten Spielklasse, und
b) die Angabe der Farben von Spiel- und Ersatzspielkleidung und
c) der Name sowie die vollständige Anschrift und die Rufnummern des Mannschaftsverantwortlichen, der jederzeit gegenüber der Spielleitung verbindliche Erklärungen abgeben darf. Änderungen der Angaben müssen jeweils unverzüglich mitgeteilt werden.
(5) In der Ausschreibung können weitere Punkte benannt werden, die Bestandteil einer vollständigen Meldung sind.
(6) Mit der Meldung werden die Bestimmungen des BBV sowie des DBB in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.
(7) Ein Verein, der Außenstände gegenüber dem BBV, dem DBB oder der RLN nicht beglichen hat, kann keine Mannschaften melden. Seine Meldungen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem die Außenstände beglichen wurden.
§ 13 Nachmeldung
(1) Bei einer Meldung nach dem Meldetermin (Nachmeldung) entscheidet der Sportwart über die Möglichkeit einer Teilnahme am Spielbetrieb endgültig und ohne Rechtsmittelmöglichkeit. Die Bestimmungen des § 12 gelten sinngemäß.
(2) Es wird eine Nachmeldegebühr erhoben.
(3) Ist die Teilnahme der nachgemeldeten Mannschaften erst nach dem Beginn des Wettbewerbs möglich, so legt der Sportwart den Beginn der Teilnahme fest. Können dadurch nicht alle Spiele des Wettbewerbs ausgetragen werden, so sind diese Spiele jeweils mit 0:1 Korb- und 0:2 Wertungspunkten gegen die nachgemeldete Mannschaft und umgekehrt zugunsten der anderen Mannschaft zu werten. Darüber hinaus werden die Spiele so behandelt, als wären sie durchgeführt worden.
§ 14 Teilnahmerechtsübertragungen
(1) Teilnahmerechtsübertragungen sind dem Sportwart schriftlich anzuzeigen. Eine Vereinbarung der beteiligten Vereine über die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem BBV, dem DBB und der RLN ist beizufügen.
(2) Der Sportwart kann die Übertragung ablehnen. Wird die Übertragung abgelehnt, steht den beteiligten Vereinen der Rechtsweg offen.
D. Meisterschaftswettbewerbe Damen/Herren
§ 15 Spielmodus/Spielanzahl
(1) Sofern der Spielmodus für einen Wettbewerb oder Teilwettbewerb nicht festgelegt ist, hat der Sportwart den Spielmodus festzulegen. Er ist so zu wählen, dass sich mindestens 14 und höchstens 22 Spielwochen ergeben.
(2) Der festzulegende Spielmodus ergibt sich aus nachstehender Übersicht: Anzahl Teams Spielanzahl Spielwochen Spielmodus 4 15 15 Fünffachrunde 5 16 20 Vierfachrunde 6 20 20 Vierfachrunde 7 18 21 Dreifachrunde 8 14 14 Hin- und Rückrunde 9 16 18 Hin- und Rückrunde 10 18 18 Hin- und Rückrunde 11 20 22 Hin- und Rückrunde 12 22 22 Hin- und Rückrunde § 16 Teilnahmerecht Damen/Herren
(1) Die Anwartschaft auf ein Teilnahmerecht ergibt sich aus der Platzierung in der Abschlusstabelle des vorangegangenen Wettbewerbs.
(2) Anwartschaften für eine Liga erwerben in dieser Reihenfolge:
a) Mannschaften, die Ihr Teilnahmerecht für die nächsthöhere Liga nicht mehr besitzen,
b) Mannschaften, die eine Anwartschaft auf ein Teilnahmerecht durch Aufstieg aus der nächsttieferen Liga erworben haben und
c) Mannschaften, die bereits im vorangegangenen Wettbewerb ein Teilnahmerecht für die Liga besaßen. Die Anzahl der so zu berücksichtigenden Mannschaften ergibt sich aus den Bestimmungen für die einzelnen Wettbewerbe.
(3) Teams, die im vorangegangenen Wettbewerb auf einem Abstiegsplatz eingekommen sind, können keine erneute Anwartschaft für diese Liga erwerben.
(4) Außer in der untersten Liga kann ein Verein für eine Liga maximal so viele Teilnahmerechte erwerben, wie Spielgruppen in dieser Liga bestehen. In solchen Fällen nehmen die Mannschaften eines Vereins in unterschiedlichen Spielgruppen teil.
(5) Die Spielgruppen einer Liga werden ausgelost. Die Anzahl der Teilnehmer der Spielgruppen einer Liga soll hierbei nicht um mehr als Eins voneinander abweichen. Gegen die Einteilung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 17 Spielklassen/-gruppen Damen
(1) Für die Oberliga können bis zu zehn Mannschaften ein Teilnahmerecht erhalten. Für die Landesliga können bis zu 16 Mannschaften ein Teilnahmerecht erhalten. Die Landesliga wird in zwei Spielgruppen mit bis zu acht Mannschaften durchgeführt.
(2) Die anderen Mannschaften erhalten ein Teilnahmerecht für die Bezirksliga. Sofern fünf bis zwölf Mannschaften teilnehmen, wird eine Spielgruppe gebildet. Nehmen mehr als zwölf Mannschaften teil, so werden mehrere Spielgruppen gebildet.
(3) Melden bis zu vier Mannschaften für die Bezirksliga, so nehmen die Mannschaften an der Landesliga teil. Die Landesliga wird für die Dauer dieses Wettbewerbs mit einer von Absatz 1 abweichenden Teilnehmeranzahl durchgeführt.
(4) Der Sportwart kann in der untersten Liga Plätze für nachzumeldende Mannschaften vorsehen.
§ 18 Aufstieg/Abstieg Damen
(1) Der Meister der Oberliga erwirbt gemäß den Bestimmungen der RLN eine Anwartschaft für die 2. Regionalliga. Absteiger aus der Oberliga sind die Mannschaften, die auf Platz 9 oder einem nachfolgenden Platz eingekommen sind.
(2) Die erstplatzierte Mannschaft jeder Landesligaspielgruppe erwirbt eine Anwartschaft für die Oberliga. Absteiger aus der Landesliga sind die Mannschaften, die in ihrer Spielgruppe auf Platz 8 oder einem nachfolgenden Platz eingekommen sind.
(3) Die beiden erstplatzierten Mannschaften der Bezirksliga erwerben eine Anwartschaft für die Landesliga. Wurden zwei Spielgruppen gebildet, so erwirbt jeweils die erstplatzierte Mannschaft einer Spielgruppe die Anwartschaft. Wurden mehr als zwei Spielgruppen gebildet, so sind die beiden Anwärter auf den Aufstieg in einem Entscheidungsturnier zwischen erstplatzierten Mannschaften der Bezirksligaspielgruppen zu ermitteln.
(4) Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft auf den Aufstieg oder kann sie ihn nicht wahrnehmen, so geht die Anwartschaft auf die nächstplatzierte Mannschaft über, welche die Anwartschaft ausüben kann und die auf den Plätzen 1 bis 3 eingekommen ist. Kann insoweit das Teilnahmerecht nicht vergeben werde, so gelten die Bestimmungen über die Besetzung freier Plätze.
§ 19 Spielklassen/-gruppen Herren
(1) Für die Oberliga können bis zu elf Mannschaften ein Teilnahmerecht erhalten. Für die Landesliga können bis zu 22 Mannschaften ein Teilnahmerecht erhalten. Die Landesliga wird in zwei Spielgruppen mit bis zu elf Mannschaften durchgeführt. Für die Bezirksliga können bis zu 33 Mannschaften ein Teilnahmerecht erhalten. Die Bezirksliga wird in drei Spielgruppen mit bis zu elf Mannschaften durchgeführt.
(2) Die anderen Mannschaften erhalten ein Teilnahmerecht für die Kreisliga. Sofern vier bis zwölf Mannschaften teilnehmen, wird eine Spielgruppe gebildet. Nehmen mehr als zwölf Mannschaften teil, so werden mehrere Spielgruppen gebildet.
(3) Melden bis zu drei Mannschaften für die Kreisliga, so nehmen die Mannschaften an der Bezirksliga teil. Die Bezirksliga wird für die Dauer dieses Wettbewerbs mit einer von Absatz 1 abweichenden Teilnehmeranzahl durchgeführt.
(4) Der Sportwart kann in der untersten Liga Plätze für nachzumeldende Mannschaften vorsehen.
§ 20 Aufstieg/Abstieg Herren
(1) Der Meister der Oberliga erwirbt gemäß den Bestimmungen der RLN eine Anwartschaft für die 2. Regionalliga. Absteiger aus der Oberliga sind die Mannschaften, die auf Platz 9 oder einem nachfolgenden Platz eingekommen sind.
(2) Die erstplatzierte Mannschaft jeder Landesligaspielgruppe sowie der Sieger der Entscheidungsspiele zwischen den zweitplatzierten Mannschaften jeder Landesligaspielgruppe erwerben eine Anwartschaft für die Oberliga. Absteiger aus der Landesliga sind die Mannschaften, die in ihrer Spielgruppe auf Platz 9 oder einem nachfolgenden Platz eingekommen sind.
(3) Die beiden erstplatzierten Mannschaften jeder Bezirksligaspielgruppe erwerben eine Anwartschaft für die Landesliga. Absteiger aus der Bezirksliga sind die Mannschaften, die in ihrer Spielgruppe auf Platz 9 oder einem nachfolgenden Platz eingekommen sind.
(4) Neun Mannschaften der Kreisliga erwerben eine Anwartschaft für die Bezirksliga. Wurden zwei/drei/ vier Spielgruppen gebildet, so erwerben die jeweils vier/drei/zwei bestplatzierten Mannschaften einer Spielgruppe eine Anwartschaft. Wurden fünf/sechs Spielgruppen gebildet, so erwirbt die jeweils erstplatzierte Mannschaft einer Spielgruppe eine Anwartschaft. Können weitere Anwartschaften erworben werden, so sind die Anwärter auf den Aufstieg in Entscheidungsspielen bzw. in einem Entscheidungsturnier zwischen gleichplatzierten Mannschaften der Spielgruppen zu ermitteln.
(5) Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft auf den Aufstieg oder kann sie ihn nicht wahrnehmen, so geht die Anwartschaft auf die nächstplatzierte Mannschaft über, welche die Anwartschaft ausüben kann und die auf den Plätzen 1 bis 4 eingekommen ist. Kann insoweit das Teilnahmerecht nicht vergeben werden, so gelten die Bestimmungen über die Besetzung freier Plätze.
§ 21 Freie Plätze
(1) Sind in einer Liga freie Plätze vorhanden, nachdem die gemäß §§ 16 bis 20 zu berücksichtigenden Teilnahmerechte vergeben sind, so werden diese Plätze durch zusätzlichen Aufstieg besetzt.
(2) Mannschaften sind in der Reihenfolge ihrer Platzierung zu berücksichtigen. Sind mehrere Mannschaften gleichplatziert, so sind Entscheidungsspiele (bei zwei Mannschaften) oder Entscheidungsturniere (bei mehr als zwei Mannschaften) durchzuführen.
(3) Entscheidungsspiele/-turniere werden in der notwendigen Reihenfolge durchgeführt. Sie können vorsorglich durchgeführt werden. An ihnen können nur solche Mannschaften teilnehmen, die vor der Durchführung verbindlich erklären, dass sie eine erworbene Anwartschaft für die höhere Liga ausüben werden.
(4) An Entscheidungsspielen/-turnieren kann ein Verein nur mit so vielen Mannschaften teilnehmen, wie dieser Verein Teilnahmerechte in der nächsthöheren Liga erwerben kann.
(5) Ein Entscheidungsspiel besteht grundsätzlich aus Hin- und Rückspiel, die als eine Einheit gewertet werden. Das Hinspiel wird nicht verlängert, das Rückspiel nur dann, wenn das Gesamtergebnis aus Hin- und Rückspiel unentschieden ist.
(6) In einem Entscheidungsturnier wird eine einfache Runde gespielt. Der Sportwart kann eine verkürzte Spielzeit vorsehen.
(7) Können freie Plätze nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 nicht besetzt werden, so bleiben diese für die Dauer eines Wettbewerbs unbesetzt.
§ 22 Zusätzlicher Abstieg
(1) Weitere Mannschaften außer den in § 18 Absatz 1 und 2 sowie in § 20 Absatz 1, 2 und 3 aufgeführten steigen ab, wenn nur so die Bestimmungen des § 16 Absatz 2 eingehalten werden können.
(2) Zwischen gleichplatzierten Mannschaften unterschiedlicher Spielgruppen sind dazu Entscheidungsspiele/-turniere durchzuführen. Für diese gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21 Absätze 2 bis 6.
§ 23 Verzicht im Zeitraum 01.06. bis 15.07.
(1) Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft im Zeitraum vom 01.06. bis zum 15.07. auf ein Teilnahmerecht, so kann sie abweichend von den Bestimmungen der DBB-SO ein Teilnahmerecht für eine tiefere Liga erhalten, sofern der freigewordene Platz in der höheren Liga gemäß den Bestimmungen des § 21 besetzt werden kann.
(2) Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft im Zeitraum vom 01.06. bis zum 15.07. auf ein Teilnahmerecht und auf die Teilnahme in einer tieferen Liga, so hat der Sportwart den freigewordenen Platz gemäß den Bestimmungen des § 21 zu besetzen. E. Meisterschaftswettbewerbe Seniorinnen/Senioren
§ 24 Spielmodus/Spielanzahl
(1) In allen Wettbewerben wird in jeder Altersklasse jeweils eine Spielklasse eingerichtet. Die Anzahl der Teilnehmer in dieser Spielklasse ist nicht beschränkt. Die Altersklassen ergeben sich aus den Bestimmungen des weiterführenden Wettbewerbs.
(2) Der Spielmodus wird durch den Sportwart festgelegt. Es sind grundsätzlich mindestens zwei Spielwochen vorzusehen.
(3) Ein Verein kann mit mehreren Mannschaften an einem Wettbewerb teilnehmen. Zwischen den Mannschaften sind Aushilfseinsätze nicht möglich.
(4) Wird ein Wettbewerb oder Teilwettbewerb in Turnierform ausgetragen, so kann der Sportwart verkürzte Spielzeit vorsehen.
(5) Erlaubt die Ausschreibung des weiterführenden Wettbewerbs die Bildung von Spielgemeinschaften, die ausschließlich für einen Seniorenwettbewerb gelten, so ist die Bildung von solchen Senioren-Spielgemeinschaften auch für den Berliner Wettbewerb zulässig. Es gelten die Bestimmungen des weiterführenden Wettbewerbs sinngemäß.
F. Meisterschaftswettbewerbe Jugend
§ 25 Spielmodus/Spielanzahl
(1) Sofern der Spielmodus für einen Wettbewerb oder Teilwettbewerb nicht festgelegt ist, hat der Sportwart den Spielmodus festzulegen. Er ist so zu wählen, dass sich mindestens 14 und höchstens 22 Spielwochen ergeben.
(2) Der festzulegende Spielmodus ergibt sich aus nachstehender Übersicht: Anzahl Teams Spielanzahl Spielwochen Spielmodus 4 15 15 Fünffachrunde 5 16 20 Vierfachrunde 6 15 15 Dreifachrunde 7 12 14 Hin- und Rückrunde 8 14 14 Hin- und Rückrunde 9 16 18 Hin- und Rückrunde 10 18 18 Hin- und Rückrunde 11 20 22 Hin- und Rückrunde 12 22 22 Hin- und Rückrunde
(3) Melden für einen Wettbewerb weniger als sechs Mannschaften, so kann der Sportwart abweichend von Absatz 2 festlegen, dass der Wettbewerb im Best-of-Modus (bei zwei Mannschaften) oder in Turnierform (bei mehr als zwei Mannschaften) oder in einer mit den Teilnehmern abzustimmenden Form ausgetragen wird.
§ 26 Teilnahmerechte Altersklassen U20, U18 und U16
(1) Anwartschaften für Teilnahmerechte in der Ober- sowie der Landesliga werden gemäß der Platzierung der Vereine/Mannschaften in den Jugend-Ranglisten erworben. Mit der Meldung wird aus einer bestehenden Anwartschaft das entsprechende Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend-Ranglisten werden für jede Altersklasse sowie getrennt nach männlichem und weiblichem Bereich geführt.
(3) Grundlage zur Berechnung sind die Abschlusstabellen der beiden vorhergehenden Wettbewerbe.
(4) Die in der Jugend-Rangliste höchstplatzierten Mannschaften erhalten ein Teilnahmerecht für die Oberliga. Die in der Jugend-Rangliste nächstplatzierten Mannschaften erhalten ein Teilnahmerecht für die Landesliga. Alle anderen Mannschaften können ein Teilnahmerecht für die Bezirksliga erhalten.
(5) In Fällen von Teilnahmeverzicht können nächstplatzierte Mannschaften nachrücken.
(6) Auswahlmannschaften und Mannschaften, die außer Konkurrenz an Wettbewerben teilnehmen, werden in den Jugend-Ranglisten nicht geführt.
(7) Für jede Platzierung in den Abschlusstabellen ist ein Punktwert vorgesehen. Im männlichen Bereich sind dies mindestens drei Punkte und höchstens 74 Punkte, im weiblichen Bereich mindestens drei Punkte und höchstens 62 Punkte. Mannschaften, die auf ihr Teilnahmerecht während eines laufenden Wettbewerbs verzichtet haben oder die disqualifiziert worden sind, erhalten für diesen Wettbewerb keine Punkte. Der Sportwart hat eine entsprechende Übersicht zu veröffentlichen.
(8) In die Jugend-Rangliste für eine Altersklasse gehen die Punkte der betreffenden Spielerjahrgänge aus den jeweils zwei zurückliegenden Wettbewerben ein. Die Punkte aus dem vorletzten Wettbewerb (in der diese Spielerjahrgänge in einer Altersklasse zusammengespielt haben) werden doppelt in der Wertung berücksichtigt. Die Punkte aus dem letzten Wettbewerb (in der diese Spielerjahrgänge getrennt in der betreffenden sowie in der nächstjüngeren Altersklasse gespielt haben) werden einzeln, aber für jede Altersklasse, in der Wertung berücksichtigt.
(9) Der Gesamtpunktwert für eine Mannschaft wird durch Addition der drei Punktewerte gemäß Absatz 8 berechnet.
(10) Bei Punktgleichheit von zwei Mannschaften wird die Platzierung in der Jugend-Rangliste gemäß folgender Kriterien in dieser Reihenfolge festgelegt: a) bessere Platzierung im vorletzten Wettbewerb der jüngeren Altersklasse, b) bessere Platzierung im letzten Wettbewerb der älteren Altersklasse, c) bessere Platzierung im letzten Wettbewerb der jüngeren Altersklasse.
(11) Bei der Addition der Punkte aus den verschiedenen Spielzeiten dürfen nur die Punkte von Mannschaften gleicher Ordnungszahl zu einer Gesamtsumme addiert werden.
(12) Die Anzahl der Teilnahmerechte eines Vereins in einer Liga ist nicht beschränkt. Nimmt ein Verein mit mehreren Mannschaften an einer Liga teil und bestehen in dieser Liga mehrere Spielgruppen, so nehmen die Mannschaften in unterschiedlichen Spielgruppen teil.
(13) Die Spielgruppen einer Liga werden jährlich ausgelost. Die Anzahl der Teilnehmer der Spielgruppen einer Liga soll hierbei nicht um mehr als Zwei voneinander abweichen. Gegen die Einteilung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(14) Werden Teilnahmerechte von einem zu einem anderen Verein übertragen, so dürfen die Punkte einzelner Mannschaften nicht beliebig mit den Punkten anderer Mannschaften zu einer Gesamtmenge addiert werden. Bei Zusammenschlüssen werden die Punkte für alle Jugendmannschaften, getrennt nach den sich zusammenschließenden Vereinen, einzeln berechnet. Danach werden alle Mannschaften des gebildeten Zusammenschlusses durchnummeriert und erst dann die Punkte, getrennt nach ersten, zweiten, ? Mannschaften für die Jugend-Rangliste berechnet.
(15) Bei Auflösungen zählen die erworbenen Punkte jeder Jugendmannschaft nur für einen der aus der Auflösung hervorgehenden Vereine. Falls zwischen den betroffenen Vereinen keine Einigung über die Punktzuordnung erfolgen kann, entscheidet der Jugendwart.
(16) Melden für eine Oberliga mehr Mannschaften als Teilnahmerechte vergeben werden können, so werden bis auf zwei Teilnahmerechte die Teilnahmerechte gemäß den Absätzen 2 bis 15 vergeben. Weitere zwei Teilnahmerechte werden an die beiden erstplatzierten Teams der Qualifikationsrunde vergeben.
(17) Eine Qualifikationsrunde findet an einem oder mehreren Wochenenden zwischen dem Ende der Osterferien und dem Versandtermin des ersten Entwurfs der Spielpläne statt. Der Spielmodus wird durch den Sportwart festgelegt. Wird die Qualifikationsrunde oder ein Teil von ihr in Turnierform ausgetragen, so kann der Sportwart verkürzte Spielzeit vorsehen.
(18) An einer Qualifikationsrunde dürfen nur solche Teams teilnehmen, die a) im Fall der erfolgreichen Qualifikation an der Oberliga teilnehmen und die b) auf den Plätzen 8 bis 15 der Jugend-Rangliste geführt werden. Während der Qualifikationsrunde sind die Altersklassen gültig, die für den nachfolgenden Wettbewerb gelten.
(19) Nehmen zweite/dritte Mannschaften an der Qualifikationsrunde teil, so sind die Einsatzberechtigungen der Spieler für die erste und die von der Qualifikation betroffenen Mannschaften verbindlich vor dem ersten Qualifikationsspiel mitzuteilen. Ummeldungen für den regulären Wettbewerb sind nur in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung eines Ummeldeantrags möglich.
(20) Ergibt sich zwischen zwei Jugendtagen bei der Umsetzung dieser Bestimmungen Regelungsbedarf, so ist der Jugendwart ermächtigt, entsprechende Regelungen ? die den Grundsätzen des § 26 nicht zuwider laufen dürfen ? zu treffen. Er hat diese jeweils umgehend zu veröffentlichen und dem nächsten Jugendtag zum Beschluss (ohne rückwirkende Bindung) vorzulegen.
§ 27 Teilnahmerechte Altersklasse U14
(1) Vier Teilnahmerechte für die Oberliga werden gemäß der Platzierung in der Jugend-Rangliste erworben. Es gelten die Regelungen des § 26 sinngemäß.
(2) Bis zu zwei Teilnahmerechte für die Oberliga werden in begründeten Ausnahmefällen vom Jugendausschuss vergeben. Entsprechende Anträge sind der Meldung beizufügen.
(3) Die restlichen Teilnahmerechte für die Oberliga werden gemäß der Platzierung im BBV-Sichtungsturnier erworben.
(4) Der Erwerb eines Teilnahmerechts gemäß Absatz 1 ist nur möglich, wenn die Mannschaften am BBV-Sichtungsturnier teilgenommen hat.
(5) Die Teilnahmerechte für die Landes- und Bezirksliga werden gemäß der Platzierung in der Jugend-Rangliste erworben. Es gelten die Regelungen des § 26 sinngemäß. § 28 Teilnahmerechte Altersklasse U12 Die Teilnahmerechte für die einzelnen Spielklassen werden gemäß den Bestimmungen der Ausschreibung für den U12-Bereich erworben.
§ 29 Spielklassengröße weibliche Jugend
(1) Für die Oberliga können bis zu neun Mannschaften ein Teilnahmerecht erhalten. Für die Landesliga können bis zu neun Mannschaften ein Teilnahmerecht erhalten. Abweichend von Satz 1 können für die Oberliga der Altersklasse U14 bis zu zehn Teams ein Teilnahmerecht erhalten.
(2) Die anderen Mannschaften erhalten ein Teilnahmerecht für die Bezirksliga. Sofern vier bis zwölf Mannschaften teilnehmen, wird eine Spielgruppe gebildet. Nehmen mehr als zwölf Mannschaften teil, so werden mehrere Spielgruppen gebildet.
(3) Melden bis zu drei Mannschaften für die Bezirksliga, so nehmen die Mannschaften an der Landesliga teil. Die Landesliga wird für die Dauer dieses Wettbewerbs mit einer von Absatz 1 abweichenden Teilnehmeranzahl durchgeführt.
(4) Der Sportwart kann in der untersten Liga Plätze für nachzumeldende Mannschaften vorsehen.
§ 30 Spielklassengröße männliche Jugend
(1) Für die Oberliga können bis zu neun Mannschaften ein Teilnahmerecht erhalten. Für die Landesliga können bis zu 20 Mannschaften ein Teilnahmerecht erhalten. Die Landesliga wird in zwei Spielgruppen mit bis zu zehn Mannschaften durchgeführt. Abweichend von Satz 1 können für die Oberliga der Altersklasse U14 bis zu zehn Teams ein Teilnahmerecht erhalten. (2) Die anderen Mannschaften erhalten ein Teilnahmerecht für die Bezirksliga. Sofern fünf bis zwölf Mannschaften teilnehmen, wird eine Spielgruppe gebildet. Nehmen mehr als zwölf Mannschaften teil, so werden mehrere Spielgruppen gebildet.
(3) Melden bis zu vier Mannschaften für die Bezirksliga, so nehmen die Mannschaften an der Landesliga teil. Die Landesliga wird für die Dauer dieses Wettbewerbs mit einer von Absatz 1 abweichenden Teilnehmeranzahl durchgeführt.
(4) Der Sportwart kann in der untersten Liga Plätze für nachzumeldende Mannschaften vorsehen.
§ 31 Förderung überragender Mannschaften
(1) In ihrer Altersklasse überragende erste Mannschaften können auf Antrag ihres Vereins ? soweit sie ein Teilnahmerecht für die Oberliga besitzen ? von der Teilnahme in der Oberliga ihrer eigenen Altersklasse befreit werden. Eine Mannschaft ist nur dann als überragend anzusehen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit das Endspiel um die Norddeutsche Meisterschaft erreicht werden kann.
(2) Der Antrag ist zusammen mit der Meldung für die jeweilige Spielzeit schriftlich an den Sportwart zu richten. Der Antragsteller hat mitzuteilen, welche Teilnahmemöglichkeit für die Mannschaft gewünscht wird. Der Antrag wird vom Jugendausschuss ohne Rechtsmittelmöglichkeit entschieden. Nur in den Altersklassen U20, U18, U16 und U14 können bis zu zwei Anträge genehmigt werden.
(3) Wird dem Antrag entsprochen, so nimmt a) eine U14-Mannschaft in Konkurrenz an der Oberliga der nächstälteren Altersklasse teil; b) eine U16-Mannschaft in Konkurrenz an der Oberliga der nächstälteren Altersklasse oder in Konkurrenz an der Oberliga der Altersklasse U20 oder in Konkurrenz an der Oberliga der Erwachsenen oder nur am Endturnier ihrer Altersklasse teil; c) eine U18-Mannschaft in Konkurrenz an der Oberliga der nächstälteren Altersklasse oder in Konkurrenz an der Oberliga der Erwachsenen oder nur am Endturnier ihrer Altersklasse teil; d) eine U20-Mannschaft in Konkurrenz an der Oberliga der Erwachsenen oder nur am Endturnier ihrer Altersklasse teil. Die Mannschaft kann in der Oberliga, in der sie teilnimmt, nicht Berliner Meister werden und sich nicht für weiterführende Wettbewerbe qualifizieren. Sie kann am weiterführenden Wettbewerb der eigenen Altersklasse teilnehmen, sofern sie sich in einem zusätzlichen Endturnier hierfür sportlich qualifiziert hat.
(4) Wird einem Antrag für eine Mädchenmannschaft der Altersklasse U14 entsprochen, so kann die Mannschaft entweder an der Oberliga der nächstälteren Altersklasse oder an der Oberliga der Jungen der eigenen Altersklasse in Konkurrenz teilnehmen. Im Übrigen gelten die Sätze 2 und 3 des Absatzes 3 sinngemäß.
(5) Die maximale Ligenstärke einer Oberliga darf zehn nicht überschreiten. Werden mehr Anträge vom Jugendausschuss genehmigt als Ligenplätze in der Altersklasse zur Verfügung stehen, so ist die bessere Platzierung in der Jugend-Rangliste maßgeblich. (6) Endturniere gemäß den Absätzen 3 und 4 werden am Wochenende vor dem Meldeschluss des weiterführenden Wettbewerbs ausgetragen. An dem Endturnier nehmen vier Mannschaften teil. Teilnahmeberechtigt sind die Mannschaften, die von der Teilnahme in der Oberliga der eigenen Altersklasse befreit waren und sportlich qualifizierte Mannschaften der Altersklasse dieses Wettbewerbs.
G. Pokalwettbewerbe
§ 32 Verbandspokal
(1) Die Spiele werden im K.O.-System ausgetragen. Die Auslosung wird vor Saisonbeginn öffentlich durchgeführt.
(2) Jeder Verein kann in jedem Wettbewerb mit einer Mannschaft teilnehmen. In dieser Mannschaft sind alle Spieler des Vereins einsatzberechtigt, die auf dem Mannschaftsmeldebogen (MMB) einer Mannschaft dieser Altersklasse aufgeführt sind. Spieler, die auf dem MMB einer Bundesligamannschaft aufgeführt sind, haben keine Spielberechtigung.
(3) Nehmen bis zu vier Vereine am Wettbewerb teil, so wird der Wettbewerb nicht durchgeführt.
(4) Ein Jugendspieler kann nur am Wettbewerb einer Jugend-Altersklasse teilnehmen. Die Einsatzberechtigung ergibt sich aus dem Ersteinsatz.
(5) In den Wettbewerben der Damen/Herren nehmen Mannschaften der 1. Regionalliga ab der dritten Pokalrunde, Mannschaften der 2. Regionalliga ab der zweiten Pokalrunde teil.
(6) In den Wettbewerben der Damen/Herren können sich Vereine, deren erste Mannschaft in einer Bundesliga spielt, nicht für den weiterführenden Wettbewerb qualifizieren.
(7) Abweichend von § 38 sind Spieltermine binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Spielpaarungen vom Ausrichter gegenüber der Spielleitung, dem zuständigen SR-Ansetzer und der anderen Mannschaft bekannt zu geben. Ist mit Ablauf der vorgenannten Frist kein Spieltermin bekannt gegeben worden, so wird das Spiel so behandelt, als wenn es am Tag des Fristablaufes ausgefallen wäre. Es gelten dann die Bestimmungen für die Spielterminvereinbarung nach Spielausfällen sinngemäß. H. Besondere Wettbewerbsregelungen
§ 33 Turniere
(1) Wettbewerbe in Turnierform sind nach den folgenden Rahmenspielplänen abzuwickeln. Mannschaft «A» ist Ausrichter. Die Spiele können auf zwei Tage verteilt werden.
(2) Bei drei teilnehmenden Mannschaften lautet die Spielfolge: A-B, B-C, C-A.
(3) Bei vier teilnehmenden Mannschaften lautet die Spielfolge: A-B, C-D, B-C, A-D, D-B, C-A.
(4) Bei fünf teilnehmenden Mannschaften lautet die Spielfolge: A-B, C-D, E-A, B-C, D-E, A-C, E-B, D-A, C-E, B-D.
(5) Bei sechs und mehr teilnehmenden Mannschaften sind Vorrundengruppen zu bilden. Die Ermittlung eines Gesamtsiegers erfolgt dann durch Überkreuz- und Endspiele. Bei unterschiedlicher Stärke der Vorrundengruppen sind die Spielzeiten so festzulegen, dass jede Mannschaft ohne Berücksichtigung möglicher Verlängerungen annähernd die gleiche Gesamtspielzeit zu absolvieren hat.
§ 34 Teilnahme außer Konkurrenz
(1) In allen Meisterschaftswettbewerben können Mannschaften außer Konkurrenz teilnehmen.
(2) Anträge sind schriftlich an den Sportwart zu richten. Sie werden vom Sportwart (Erwachsene) oder Jugendwart (Jugend) ohne Rechtsmittelmöglichkeit entschieden.
(3) Wird in Spielen gegen außer Konkurrenz teilnehmende Mannschaften ausgeholfen, und ist die Anzahl der Aushilfen für Spieler der anderen Mannschaft beschränkt, so sind solche Aushilfen zusätzlich erlaubt.
(4) In Jugendspielen darf die andere Mannschaft in Spielen gegen außer Konkurrenz teilnehmende Mannschaften auch solche Spieler einsetzen, die für andere Mannschaften des Vereins derselben Altersklasse einsatzberechtigt sind.
§ 35 Schiedsgericht
(1) Der Sportwart kann für Spiele und Turniere Schiedsgerichte vorsehen, die über Proteste sofort und endgültig entscheiden.
(2) Schiedsgerichte bestehen aus drei neutralen Mitgliedern, die vom Sportwart zu benennen sind. Vorsitzender eines Schiedsgerichtes ist der Sportwart oder ein von ihm benannter Vertreter.
(3) Sind bei Turnieren Schiedsgerichts-Mitglieder nicht benannt, so werden diese durch Los aus den anwesenden, nicht am Verfahren beteiligten Schiedsrichtern und Trainern in der erforderlichen Anzahl bestimmt.
(4) Der Vorsitzende des SG leitet die Sitzung. Er hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die einer schnellen Erledigung des Verfahrens dienlich sind.
(5) Ist der Vorsitzende selbst oder sein Verein Beteiligter im Protestverfahren, so leitet er lediglich die Sitzung. Ihm steht dann kein Rede- und Stimmrecht zu. Zunächst hat er jedoch drei weitere Mitglieder des SG zu ermitteln. Besitzt er jedoch Rede- und Stimmrecht, so ermittelt er nur zwei weitere Beisitzer.
(6) Ein Schiedsgericht wird nur tätig, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Verfahrensvoraussetzungen sind: a) die Bestimmungen für Proteste der DBB-SO wurden in sinngemäßer Anwendung eingehalten und b) die Protestgebühr wurde in der durch die DBB-RO festgelegten Höhe innerhalb von zehn Minuten nach Kenntnis der Person des Vorsitzenden des Schiedsgerichts bei diesem hinterlegt und c) ein schriftlich formulierter Protestantrag wurde innerhalb von 15 Minuten nach Spielende oder nach Kenntnis eines Protestgrundes beim Vorsitzenden oder beim Ausrichter abgegeben.
(7) Die Begründung des Protestantrages kann bei der Sitzung des Schiedsgerichtes durch den Protestführer oder einen Bevollmächtigten mündlich erfolgen.
(8) Das Schiedsgericht entscheidet nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung eines Mitgliedes ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt die Entscheidung mündlich mit einer kurzen Begründung den beiden Mannschaftsführern bekannt. Der Entscheidungstenor ist auf dem Spielberichtsbogen zu vermerken. Der Vorsitzende hat dem Spielleiter unverzüglich ein schriftliches Protokoll über das Verfahren zu übersenden.
(9) Erachtet das Schiedsgericht einen Protest aus dem Spielverlauf als begründet, so hat es auf Wiederholung der Spielzeit zu entscheiden, die nach Anmeldung des Protestes noch zu spielen war (Restzeit). Es entscheidet auch darüber, wie das Spiel in der Restzeit wieder aufgenommen wird. Die Wiederholung der Restzeit erfolgt sofort nach der Entscheidung des SG. Der Beginn der nachfolgenden Spiele verschiebt sich entsprechend.
(10) Obsiegt der Protestführer, so ist die hinterlegte Gebühr zurückzuzahlen, sonst vom Vorsitzenden auf das Konto des BBV zu überweisen.
I. Spielplanung
§ 36 Spieltage
(1) Der Rahmenzeitplan für alle Wettbewerbe wird mit der Ausschreibung veröffentlicht. Daraus ergeben sich die verbindlichen Spielwochen.
(2) Soweit für Wettbewerbe Qualifikationsspiele erforderlich sind, haben diese vor Wettbewerbsbeginn, aber nach dem 15.04. eines Jahres stattzufinden.
(3) Während der Weihnachts- und Osterferien können Spiele nur mit Zustimmung des Spielpartners durchgeführt werden.
(4) Während der Herbst- und Winterferien können Jugendspiele nur mit Zustimmung des Spielpartners durchgeführt werden.
(5) Innerhalb einer Spielwoche sind der Samstag, der Sonntag und gesetzliche Feiertage grundsätzlich die Spieltage. Mit Zustimmung des Spielpartners kann hiervon abgewichen werden. Für einzelne Wettbewerbe oder Teile von Wettbewerben kann die Ausschreibung andere Regelungen festlegen.
(6) Verbindlicher Spieltag für Oberligaspiele der Altersklassen U20, U16 und U12 ist der Samstag. Verbindlicher Spieltag für Oberligaspiele der Altersklassen U18 und U14 ist der Sonntag. Bei Doppelspieltagen oder mit Zustimmung der Gastmannschaft kann hiervon abgewichen werden.
§ 37 Spielbeginnzeiten
(1) Die Spiele beginnen grundsätzlich a) samstags zwischen 09:00 Uhr und 20:30 Uhr (Herren/Damen), b) samstags zwischen 10.45 Uhr und 20:00 Uhr (Jugend), c) sonntags/feiertags zwischen 09.00 Uhr und 20:00 Uhr.
(2) Andere Spielbeginnzeiten sind mit Einverständnis des Spielpartners möglich.
(3) Die Festlegung der einzelnen Spieltermine obliegt dem Ausrichter gemäß den Vorgaben der SO sowie der Ausschreibung.
(4) Finden in einer Halle mehrere Spiele nacheinander statt, so sind die Spielbeginnzeiten so festzulegen, dass ein späteres Spiel frühestens 105 Minuten nach dem vorhergehenden Spiel beginnt. Empfohlen wird ein Abstand von 120 Minuten.
§ 38 Spielplanung
(1) Die Spielpläne werden aufgrund der von den Vereinen übermittelten Daten von der Spielleitung erstellt.
(2) Mit der Meldung kann jede Mannschaft Buchstaben gemäß Rahmenplan für die Zuordnung der Heimspieltermine zu einzelnen Spielwochen melden. Ein Anspruch auf einen bestimmten Buchstaben besteht nicht. Nach Zuordnung der einzelnen Mannschaften auf die verschiedenen Buchstaben des Rahmenplans durch die Spielleitung haben die Vereine ihre Spieltermine bis zum in der Ausschreibung festgelegten Termin unter Beachtung der für jeden Wettbewerb oder Teilwettbewerb geltenden Regelungen zu melden.
(3) Die Spiele haben grundsätzlich in oder vor der gemäß Rahmenterminplan vorgesehenen Spielwoche stattzufinden. Die Festlegung auf einen anderen Spieltermin als in der vorgesehenen Spielwoche bedarf der schriftlichen Zustimmung des Spielpartners.
(4) Kann ein Verein zum in der Ausschreibung genannten Termin alle oder einige Heimspieltermine nicht benennen, so gilt für solche Spiele: a) Das Spiel wird in den Spielplan ohne die Angabe der Halle sowie der Spielbeginnzeit aufgenommen. b) Als Spieltag wird für Spiele der Erwachsenen, der U18, der U14 sowie der U11 der Sonntag und für Spiele der U20, der U16 sowie der U12 der Samstag der jeweils vorgesehenen Spielwoche aufgenommen. Abweichend von Satz 1 wird bei Spielwochen mit zwei Spielen der jeweils vorgesehene Tag aufgenommen. c) Die Heimmannschaft hat Halle und Spielbeginnzeit für den im Spielplan angegebenen Spieltag spätestens vier Wochen vor dem Spielzeitpunkt gegenüber dem Spielpartner, der Spielleitung und dem zuständigen SR-Ansetzer bekannt zugeben und muss im Zweifel den Nachweis des Zugangs der Benachrichtigung erbringen. Der gemäß Satz 1 benannte Spieltermin ist für beide Spielpartner verbindlich. d) Ist mit Ablauf der in c) benannten Frist kein Spieltermin bekannt gegeben worden, so wird das Spiel so behandelt, als sei es am Tag des Fristablaufes ausgefallen. Es gelten dann die Bestimmungen für die Spielterminvereinbarung nach Spielausfällen sinngemäß. e) Will die Heimmannschaft das Spiel an einem anderen Tag durchführen als an dem unter b) vorgesehenem, so gelten die Bestimmungen für Spielverlegungen.
(5) Werden Wettbewerbe in Teilwettbewerben ausgetragen und sind deshalb Spieltermine im Laufe der Saison für andere Teile des Wettbewerbs als den ersten zu benennen, so gilt jeweils der Termin für die Benennung, der mit Veröffentlichung des Ligaspielplanes bekannt gegeben wird. Nach diesem Termin gelten sinngemäß die Regelungen des Absatzes 4.
(6) Wird für ein Spiel von der Heimmannschaft kein Termin gemäß den Absätzen 1 bis 4 mitgeteilt, so wird das Spiel gegen die Heimmannschaft gewertet. Die Spielwertung erfolgt mit Maluswertung sowie Ausspruch der Geldstrafe, die für ein Nichtantreten vorgesehen ist.
§ 39 Spielplantag
(1) Im Zeitraum zwischen Meldetermin und Sommerferienbeginn ist ein Spielplantag durchzuführen. Jeder am Spielbetrieb teilnehmende Verein ist verpflichtet mit einem entscheidungsbefugten Vertreter teilzunehmen. Die Anwesenheitspflicht kann auf eine Kernzeit beschränkt werden.
(2) Bei Nichtanwesenheit eines Vereins kann die Spielleitung an dessen Stelle Spielverlegungen zustimmen.
§ 40 Spielplan
(1) Verbindliche Spielpläne sind innerhalb der Fristen der DBB-SO zu veröffentlichen.
(2) Werden Wettbewerbe in Teilwettbewerben ausgetragen, so beträgt die Veröffentlichungsfrist für andere Spielpläne als die für den ersten Teilwettbewerb 14 Tage.
(3) Jeder Verein ist verpflichtet, die Spielplanangaben für seine Mannschaften unverzüglich nach dem Zugang zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist die Spielleitung binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung der Spielpläne bzw. binnen sieben Tagen nach Veröffentlichung einer Änderung zu informieren.
(4) Ergeben sich durch die Nichtüberprüfung der Spielpläne oder die Nichtmeldung von Unstimmigkeiten Schwierigkeiten im Spielbetrieb, so hat diese der Verein zu vertreten. Ist die Unstimmigkeit durch fehlerhafte Angaben des Vereins entstanden, so muss der Fehler durch den Verein korrigiert werden, indem er alle Spielbeteiligten umgehend informiert und sich vom Zugang der Mitteilungen vergewissert. Ist der Veranstalter für den Fehler verantwortlich, so hat er die Information der Spielbeteiligten zu übernehmen.
J. Spielverlegung
§ 41 Hallenwechsel
(1) Kann die im Spielplan angegebene oder vom Ausrichter benannte Spielhalle nicht benutzt werden, ist der Ausrichter verpflichtet, unverzüglich für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Das Spiel ist zeitgleich in der Ersatzhalle durchzuführen.
(2) Der Ausrichter hat die Gastmannschaft, die Schiedsrichter und die Spielleitung unverzüglich über den Hallenwechsel zu informieren.
(3) Kann der Ausrichter eine Ersatzhalle nicht stellen, so hat er den Nachweis, dass er dies nicht zu vertreten hat, gemäß den Fristbestimmungen der DBB-SO für fehlende Spielbereitschaft und Nichtantreten zu führen.
§ 42 Spielverlegung
(1) Die Verlegung eines Spieles bedarf der schriftlichen Zustimmung des Spielpartners und der Spielleitung.
(2) Stimmt ein Spielpartner einer Verlegung nicht zu, kann bei der Spielleitung die Verlegung unter Darlegung der Gründe beantragt werden.
(3) Wird bei der Spielleitung die Verlegung eines Jugendspieles beantragt, weil mehr als zwei Spieler dieser Mannschaft an einer Klassenreise oder Schulpflichtveranstaltung teilnehmen, so ist die Verlegung zu genehmigen, sofern entsprechende Beweismittel beigefügt sind und sofern der Antrag unverzüglich nach Bekanntgabe des Termins gestellt wurde.
(4) Grundsätzlich sind nur Verlegungen auf einen früheren Spieltermin möglich. Bei Verlegungen auf einen späteren Spieltermin ist gesondert zu begründen, warum eine Verlegung auf einen früheren Termin nicht möglich ist.
(5) Eine Verlegung in eine der beiden letzten Spielwochen des Wettbewerbs ist grundsätzlich nicht möglich.
(6) Spielverlegungsanträge sind vollständig ausgefüllt und fristgerecht an die Spielleitung zu senden. Sie sind gebührenpflichtig.
(7) Spielverlegungsanträge sind bei einer Verlegung auf einen früheren Spieltermin grundsätzlich spätestens zwölf Tage vor dem neuen Austragungstag bzw. bei einer Verlegung auf einen späteren Spieltermin grundsätzlich spätestens zwölf Tage vor dem ursprünglichen Spieltermin zu stellen.
(8) Entsteht ein Verlegungsgrund später als zwölf Tage vor dem Spieltermin, bedarf die Verlegung nur der Einwilligung der Spielleitung. Der neue Spieltermin ist sinngemäß nach den Bestimmungen für Spielterminvereinbarungen nach Spielausfällen festzulegen. Die entsprechenden Fristen beginnen mit dem Tag der Einwilligung der Spielleitung.
(9) Spielverlegungsanträgen, die spätestens sieben Tage vor dem Spieltermin gestellt werden, ist zu entsprechen, wenn sie wegen der Teilnahme von Stammspielern einer Mannschaft an einer BBV- oder DBB-Maßnahmen gestellt werden und wenn sie binnen einer Woche nach Erhalt der Einladung bzw. nach Veröffentlichung des Termins der Maßnahme gestellt werden.
(10) Sind für ein zu verlegendes Spiel bereits Schiedsrichter eingeteilt, so hat der Verlegende diese sowie die ansetzende Stelle über die Verlegung zu informieren. Teilen die Schiedsrichter mit, dass sie den neuen Spieltermin nicht wahrnehmen können, so hat der Verlegende bei namentlicher SR-Ansetzung die ansetzende Stelle zu informieren bzw. bei nichtnamentlicher Ansetzung andere vereinsneutrale Schiedsrichter zu stellen. Mit Zustimmung des Spielpartners kann von der Bestimmung des Satzes 2, 2. Alternative, abgewichen werden.
(11) Fällt ein verlegtes Spiel aus, weil die Verlegungsbestimmungen nicht eingehalten worden sind, so ist gegen den Verursacher auf Spielverlust gemäß DBB-SO zu entscheiden. Zusätzlich wird die Geldstrafe für Nichtantreten ausgesprochen.
K. Ausrüstung
§ 43 Zuständigkeiten
(1) Pflichtspiele sind in Hallen auszutragen. Bei allen Spielen ist der Ausrichter für die Bereitstellung der Halle sowie der Spielausrüstung verantwortlich.
(2) Besitzt der Ausrichter Schlüsselgewalt in einer Halle, so ist er für die rechtzeitige Öffnung der Halle verantwortlich.
§ 44 Hallen
(1) Für jede Spielhalle ist die Zulassung auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zu beantragen.
(2) Eine Hallenzulassung kann auf bestimmte Spiel- und/oder Altersklassen beschränkt sein.
(3) Zugelassen werden nur Hallen, deren Spielfeldmaße mindestens 26m x 14m betragen, die einen Sicherheitsabstand von mindestens 2m hinter den Endlinien und von mindestens 1m an den Seitenlinien aufweisen und im Übrigen den FIBA-Regeln entsprechen. Der Sportwart kann auf begründeten Antrag im Einzelfall geringere Spielfeldmaße und/oder Sicherheitsabstände zulassen.
(4) Bei allen Spielen ist den Schiedsrichtern und der Gastmannschaft jeweils ein eigener Umkleideraum zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Ausrichter ist für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Er hat jederzeit und bei jedem Vorkommnis den Schutz der Offiziellen, Schiedsrichter, Mannschaftsmitglieder und Zuschauer zu gewährleisten. In Abhängigkeit von der Zuschauerzahl ist ggf. ein Ordnungsdienst einzusetzen.
§ 45 Spielberichtsbogen
(1) Es dürfen nur zugelassene Spielberichtsbogen (SBB) verwendet werden.
(2) Die Eintragungen sind mehrfarbig vorzunehmen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kampfrichter-Handbuches.
(3) In der Spalte ?TA-/MMB-Nr.? ist die zweistellige laufende Nummer des MMB einzutragen. Bei Pokalspielen sind die MMB-Nummern der für die erste Mannschaft gemeldeten Spieler einzutragen.
(4) Bei Spielen ohne namentliche SR-Ansetzung ist hinter dem Namen der Schiedsrichter in Klammern der beauftragende Verein anzugeben.
(5) Der Ausrichter ist verpflichtet, den SBB an den BBV zu schicken. Anschrift: Berliner Basketball Verband, Friesenhaus II, Hanns-Braun-Straße, 14053 Berlin.
(6) SBB sind spätestens am Sonntag der Spielwoche abzusenden. Dabei ist ein Briefkasten zu verwenden, der am betreffenden Wochenende nach dem Zeitpunkt des Briefeinwurfs geleert wird.
(7) Alle SBB eines Wochenendes, die bis zum darauffolgenden Dienstag, 12h, beim BBV eingegangen sind, gelten (unabhängig vom Absendezeitpunkt) als rechtzeitig zugegangen. Später eingehende SBB sind verspätet zugegangen, außer wenn sie rechtzeitig abgeschickt wurden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels.
(8) Werden mehrere SBB eines Spieltages zusammen eingeschickt, so wird die entsprechende Geldstrafe nur einmal (für das zuletzt begonnene Spiel) erhoben.
(9) Resultiert eine verlängerte Postlaufzeit aus einer fehlerhaften oder unvollständigen Anschrift, so wird der SBB wie ein verspätet abgeschickter behandelt.
(10) Werden SBB binnen Wochenfrist nach Mahnung nicht vorgelegt, so wird gegen den Ausrichter auf Spielverlust entschieden.
§ 46 Kampfgericht
(1) Der Ausrichter hat ein ordnungsgemäßes Kampfgericht zu stellen. Er haftet für dessen Tätigkeit.
(2) Anschreiber, Zeitnehmer und 24-Sekunden-Zeitnehmer dürfen nicht Spieler/Trainer der laufenden Begegnung sein.
(3) Ein Wechsel von Kampfrichtern ist nur auf Veranlassung oder mit Genehmigung des 1. Schiedsrichters zulässig.
(4) Spätestens 20 Minuten vor dem angesetzten Spielbeginn hat der Anschreiber seine Tätigkeit aufzunehmen. Er hat unverzüglich die Eintragungen auf dem SBB vorzunehmen.
(5) Spätestens 10 Minuten vor angesetztem Spielbeginn nehmen die übrigen Mitglieder des Kampfgerichts ihre Tätigkeit auf.
(6) Vor, während und nach dem Spiel dürfen sich am Anschreibetisch nur Personen aufhalten, die gemäß den Spielregeln hierzu berechtigt sind.
§ 47 Spielbälle
(1) Spielbälle müssen vom BBV zugelassen sein. Alle Bälle müssen das eingeschweißte DBB-Siegel tragen.
(2) In den Altersklassen U14 und älter wird mit einem Ball der Größe 7 gespielt. Für die Wettbewerbe der Altersklassen U12 und jünger wird die Größe des Balles in der Ausschreibung festgelegt.
(3) Bei Spielen der Oberliga sind nur Lederbälle oder Bälle aus lederähnlichem synthetischen Material zugelassen.
(4) Der Ausrichter muss jeder Mannschaft mindestens zwei Bälle für die Einspielzeit sowie den Schiedsrichtern den Spielball, alle gleicher Marke und von gleicher Qualität, zur Verfügung stellen. Werden Bälle nicht zur Verfügung gestellt, so verliert er das Recht, den Spielball auszuwählen.
§ 48 Spielkleidung
(1) Mannschaften müssen in einheitlicher Spielkleidung (Trikot und Spielhose) gemäß den Bestimmungen der Spielregeln antreten.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Trikotnummern 4 bis 19 zugelassen.
(3) Treten beide Mannschaften mit Trikots gleicher oder ähnlicher Farbe an, so ist die Mannschaft des Ausrichters zum Wechsel der Trikots verpflichtet.
(4) Einheitliche Spielkleidung gemäß Absatz 1 ist dann gegeben, wenn eine im Mannschaftsbankbereich befindliche Mannschaft von der gegenüberliegenden Spielfeldseite aus betrachtet wird und sich dabei keine wesentlichen Unterschiede in bezug auf die Spielkleidung der Mannschaftsmitglieder feststellen lassen. Es ist nicht vorgeschrieben, dass alle Trikots bzw. Hosen vom selben Hersteller produziert wurden.
(5) Shirts und Hosen, die sichtbar unterhalb des Trikots bzw. der Spielhose getragen werden, müssen dieselbe Farbe wie das Trikots bzw. die Spielhose haben. Abweichend von den Spielregeln muss in solchen Fällen kein ärztliches Attest vorgelegt werden.
§ 49 Spielstandsanzeige und Uhren
(1) Für alle Spiele gilt:
a) Das laufende Spielergebnis ist gut sichtbar anzuzeigen.
b) Die Zeitnahme darf nur mit Uhren erfolgen, die vom Kampfgericht und von zugelassenen Beobachtern am Kampfrichtertisch deutlich abgelesen werden können. Das gilt auch für die 24-Sekunden-Zeitnahme. Zulässig sind Tischuhren und Stoppuhren mit einem Ziffernblatt- Durchmesser von mindestens 6cm, nicht zulässig sind Armbanduhren.
c) Wird die laufende Spielzeit nicht in der Halle angezeigt, so ist den Trainern beider Mannschaften auf Verlangen Kenntnis zu geben.
d) Wird der Ablauf der 24-Sekunden-Periode nicht durch eine optische Anzeigeangezeigt, so sind die Zeiten «15» sowie ab «20» jede Sekunde laut und deutlich anzusagen.
(2) Der Ausrichter ist verpflichtet, eine Ersatzuhr für den Fall vorzuhalten, dass die Spiel- oder die 24-Sekunden-Uhr während des Spiels untauglich wird, damit nach Ausfall einer Uhr die Fortsetzung des Spiels gewährleistet ist.
(3) Der Ausrichter ist verpflichtet, eine Ersatzergebnisanzeige für den Fall vorzuhalten, dass eine elektrische Ergebnisanzeige untauglich wird. § 50 Werbung Für alle Wettbewerbe gelten die BBV-Werberichtlinien. L. Spieldurchführung
§ 51 Kosten
(1) Der Ausrichter trägt alle Kosten der Ausrichtung (Halle, Schiedsrichter, Kampfgericht, Werbung). Die mit dem Spiel verbundenen Einnahmen stehen ihm zu. Die Schiedsrichtergebühren sind bar vor dem Spiel gegen Quittung zu zahlen.
(2) Die anreisenden Vereine sind für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung selbst verantwortlich.
§ 52 Verspäteter Spielbeginn
Verzögert sich der Spielbeginn, insbesondere a) weil Kampfrichter fehlen oder b) weil Spielausrüstung fehlt oder c) weil Spielausrüstung nicht rechtzeitig bereitgestellt wurde oder d) weil der SBB zu spät ausgefüllt wurde oder e) weil eine Mannschaft zu spät angetreten ist, so hat dies der Verursacher zu vertreten.
§ 53 Spielausfall und -abbruch
(1) Kann ein Spiel nicht begonnen werden oder muss ein begonnenes Spiel abgebrochen werden, so hat dies der Verursacher zu vertreten. Es gelten die Bestimmungen der DBB-SO für fehlende Spielbereitschaft und Nichtantreten sinngemäß.
(2) Bei Spielausfällen wegen Nichtantretens kann sich eine Mannschaft auf höhere Gewalt nur berufen, wenn das Nichtantreten auf Ausfall oder Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Linienverkehr zurückzuführen oder durch behördlich angeordnetes Fahrverbot ohne Ausweichmöglichkeit auf öffentliche Verkehrsmittel begründet ist.
(3) Kann ein Spiel nicht begonnen werden oder muss ein Spiel abgebrochen werden, weil bei einem Dunking, einem Dunkingversuch oder einer vergleichbaren Handlung durch ein Mannschaftsmitglied oder -begleiter die Korbanlage beschädigt wurde, so ist diese Mannschaft verantwortlich im Sinne der DBB-SO. Dies gilt insbesondere für Korbanlagen, deren Körbe nicht mit einer Belastungssicherung ausgerüstet sind oder die mit einem Dunkingverbot gekennzeichnet sind. Die Feststellung der Verantwortlichkeit hängt nicht von der Verhängung eines technischen Fouls durch einen Schiedsrichter ab.
§ 54 Spielterminvereinbarung nach Spielausfall
(1) Kann ein Spiel nicht durchgeführt werden, obwohl beide Mannschaften angetreten sind und hat keine der beiden Mannschaften den Spielausfall zu vertreten, so müssen sich die beiden Mannschaften unverzüglich auf einen neuen Spieltermin einigen.
(2) Der neue Spieltermin ist auf der Rückseite des SBB zu vermerken. Es ist ein kurzfristiger Spieltermin zu wählen, nicht später als sechs Wochen nach dem ursprünglichen Termin.
(3) Können sich die Mannschaften am Ausfalltag nicht auf einen neuen Spieltermin einigen, so muss die Einigung binnen zwei Wochen nachgeholt werden. Die Spielleitung ist unverzüglich schriftlich über den neuen Spieltermin zu informieren.
(4) Kann keine einvernehmliche Einigung über den neuen Spieltermin gefunden werden, so hat der Heimverein dem Spielpartner mindestens drei Spieltermine an mindestens zwei verschiedenen ? für die Gastmannschaft spielfreien ? Wochentagen zur Auswahl vorzuschlagen. § 36 Absatz 5 Satz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
(5) Werden keine Spieltermine vorgeschlagen, so ist das Spiel gegen die Heimmannschaft zu werten. Wird kein Spieltermin durch die Gastmannschaft akzeptiert, so ist das Spiel gegen sie zu werten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen bei Nichtantreten sinngemäß.
(6) Ist das Spiel wegen Nichtantretens der Schiedsrichter ausgefallen, so sind die Schiedsrichter beim neuen Spieltermin von den Vereinen zu stellen, die ursprünglich eingeteilt waren. Die Heimmannschaft ist dafür verantwortlich, dass eine entsprechende Terminmitteilung mindestens zehn Tage vor dem neuen Spieltermin bei den Vereinen, welche die Schiedsrichter zu stellen haben, eingegangen ist. Bei erneutem Nichtantreten ist die vorgesehene Geldstrafe zu verdoppeln.
§ 55 Kostenerstattung bei Spielausfall
(1) Fällt ein Spiel aus und haben dies ein oder mehrere Vereine zu vertreten, so hat der Ausrichter das Recht auf Erstattung ausgezahlter SR-Gebühren. Darüber hinaus haben angetretene Mannschaften das Recht auf Erstattung der entstandenen Fahrtkosten.
(2) Die Höhe der Fahrtkostenerstattung wird in der Ausschreibung festgelegt.
(3) Der Kostenausgleich erfolgt unbar durch den BBV.
§ 56 Spielverzicht
(1) Kann eine Mannschaft einen Spieltermin nicht wahrnehmen oder verzichtet sie auf die weitere Teilnahme an den Rundenspielen, so hat sie dies der Spielleitung schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie betroffene Mannschaften und angesetzte Schiedsrichter schriftlich in Kenntnis zu setzen und sich vom Zugang der Mitteilungen zu vergewissern.
(2) Die Absage einzelner Spieltermine ist dem Nichtantreten gleichgestellt.
§ 57 Ergebnismeldung
(1) Der Ausrichter ist für die Meldung von Spielergebnissen verantwortlich.
(2) In folgenden Wettbewerben müssen die Spielergebnisse gemeldet werden:
a) Oberliga (Damen, Herren, U20, U18, U16, U14 und U12) b) Landesliga (Damen/Herren)
(3) Fällt ein Spiel aus oder muss es kurzfristig verlegt werden, so ist dies unverzüglich der Ergebnissammelstelle zu melden.
(4) Näheres regeln die Ausschreibung sowie Rundschreiben des Sportwartes.
§ 58 Kommissare
(1) Der Sportwart kann Kommissare zu Spielen entsenden. Deren Befugnisse ergeben sich aus den Bestimmungen des Kampfrichter-Handbuches.
(2) Wird ein Kommissar auf Antrag eines Vereins entsendet, so hat der beantragende Verein die Kosten zu tragen.
§ 59 Verteidigungsvorschrift
(1) In den Altersklassen U18 und U16 muss ab der Mittellinie Mann-Mann-Verteidigung gespielt werden. In den Altersklassen U14 und jünger muss Ganzfeld-Mann-Mann-Verteidigung gespielt werden. Ausführungsbestimmungen werden in der Ausschreibung geregelt.
(2) Der Jugendwart kann Kommissare zur Überwachung der Verteidigungsvorschrift einsetzen.
(3) Vereine können beim Jugendwart die Einsetzung eines Kommissar beantragen. Die Kosten für den Kommissar trägt der Antragsteller.
(4) Ein Verstoß gegen die Verteidigungsvorschrift ist auf Wunsch eines Trainers durch den 1. Schiedsrichter auf dem SBB zu vermerken. Wird gegen eine Mannschaft mehr als zwei mal der Vorwurf des Verstoßes gegen die Verteidigungsvorschrift erhoben, so kann der Jugendwart für weitere Spiele dieser Mannschaft einen Kommissar einsetzen. Die Kosten für den Kommissar trägt der Verein, dem der Verstoß vorgeworfen wird.
(5) Ein zur Überwachung der Einhaltung der Verteidigungsvorschrift eingesetzter Kommissar hat bei einem Verstoß den betroffenen Trainer durch den 1. Schiedsrichter verwarnen zu lassen. Bei einem weiteren Verstoß muss der Kommissar durch den 1. Schiedsrichter ein technisches Foul gegen den Trainer (B-Foul) verhängen lassen. Bei Feststellung des dritten Verstoßes hat der 1. Schiedsrichter das Spiel auf Weisung des Kommissars abzubrechen. (6) Die Gebührensätze des Kommissars richten sich nach den Gebührensätzen der Schiedsrichter des jeweiligen Spiels.
M. Teilnahme-/Einsatz-/Spielberechtigung
§ 60 Teilnahmeberechtigung
(1) Die Spieler sind verpflichtet, sich durch einen gültigen Teilnehmerausweis (TA) zu identifizieren. Eine vom BBV bestätigte Kopie des TA wird dem Original gleichgestellt.
(2) Kann ein Spieler keinen gültigen TA vorlegen, so hat er sich durch ein anderes Lichtbilddokument zu identifizieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kampfrichter-Handbuches.
(3) Spätestens 20 Minuten vor Spielbeginn sind die Mannschaftsliste gemäß Kampfrichter-Handbuch und die TA bzw. Ersatzdokumente beim Anschreiber vorzulegen.
(4) Fehlende Identitätsnachweise können bis zur Unterschrift des 1. Schiedsrichters auf dem SBB nachgereicht werden.
(5) Ein TA ist nur gültig, wenn er neben den vom DBB erstellten Angaben a) ein befestigtes und vom Verein abgestempeltes Lichtbild enthält und b) vom Spieler eigenhändig unterschreiben wurde.
(6) DBB-Sonderteilnahmeberechtigungen sind Teilnahmeberechtigungen, die durch TA nachgewiesen werden, gleichgestellt.
(7) Auf Anforderung der Spielleitung ist ein TA oder die Kopie einer Geburtsurkunde oder die Kopie des Personalausweises unverzüglich vorzulegen. Werden angeforderte Dokumente nicht vorgelegt, so liegt keine Teilnahmeberechtigung vor.
§ 61 Einsatzberechtigung
(1) Die Einsatzberechtigung eines Spielers für eine Mannschaft wird durch Eintrag auf dem jeweiligen MMB festgelegt und mit dessen Eingang beim BBV erlangt.
(2) Auf dem MMB sind Name, Vorname, die Nummer des Teilnehmerausweises und das Datum der Teilnahmeberechtigung anzugeben.
(3) Auf dem MMB dürfen nur Spieler aufgeführt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Meldung für den Verein eine Teilnahmeberechtigung oder eine Sonderteilnahmeberechtigung besitzen.
(4) Für jede Mannschaft sind mindestens 8 Spieler auf dem MMB aufzuführen. Für die Mannschaft mit der jeweils höchsten Ordnungszahl sind mindestens 5 Spieler aufzuführen.
(5) Die MMB sind bis zu dem in der Ausschreibung festgelegten Termin abzugeben. Nach diesem Termin sind Nachmeldungen zulässig.
(6) Änderungen sind nur gemäß der Bestimmungen der DBB-SO zulässig.
(7) Nachmeldungen sowie genehmigte Änderungen der Einsatzberechtigung sind vor dem erstmaligen Einsatz auf dem MMB anzuzeigen. (8) Durch die Ausschreibung können ergänzende Regelungen getroffen werden.
§ 62 Spielermeldung
(1) Im Erwachsenenbereich darf ein Spieler in einer Altersklasse nur für eine Mannschaft eines Vereins gemeldet werden.
(2) Im Jugendbereich darf ein Spieler in einer Altersklasse für zwei Mannschaften mit aufeinanderfolgenden Ordnungszahlen gemeldet werden. Dies gilt nur, sofern die Mannschaften in unterschiedlichen Ligen teilnehmen. (3) Nimmt ein Verein mit mehren Jugendmannschaften am Wettbewerb einer Altersklasse teil, so sind die jeweils stärksten Spieler einer Mannschaft auf den Positionen 1 bis 8 des MMB zu melden. Solche Spieler dürfen nicht für eine Mannschaft mit einer höheren Ordnungszahl gemeldet werden.
(4) Durch die Ausschreibung können ergänzende Regelungen getroffen werden.
§ 63 Spieleranzahl
(1) Die Anzahl der spielberechtigten Spieler in einem Spiel ergibt sich aus den Spielregeln.
(2) In Jugendspielen dürfen pro Spiel bis zu 12 Spieler eingesetzt werden.
(3) In anderen Spielen können mit Zustimmung der anderen Mannschaft bis zu 12 Spieler eingesetzt werden. Die Zustimmung ist auf dem SBB zu protokollieren.
(4) In der Ausschreibung können für einzelne Wettbewerbe oder Teilwettbewerbe andere Regelungen getroffen werden. § 64 Mädchen und Jungen in einer Mannschaft
(1) In den Altersklassen U16 und jünger können Mädchen und Jungen gemeinsam spielen. Solche Mannschaften nehmen an den Wettbewerben der männlichen Jugend teil.
(2) Jugendmannschaften, in denen Mädchen und Jungen gemeinsam eingesetzt wurden, können nicht Berliner Meister werden und sich nicht für weiterführende Wettbewerbe qualifizieren.
(3) Qualifiziert sich eine Jugendmannschaft, in der Mädchen und Jungen gemeinsam eingesetzt wurden, für ein Endspiel oder Endturnier um eine Berliner Meisterschaft, so sind Mädchen in dem Endspiel oder Endturnier nicht spielberechtigt.
(4) Ist eine Jugendmannschaft, in der Mädchen und Jungen gemeinsam eingesetzt wurden, nach Abschluss eines Wettbewerbs, in dem der Berliner Meister ohne Endspiel oder -turnier ermittelt wird, erstplaziert, so wird der Berliner Meister in einem zusätzlichen Entscheidungsspiel ermittelt. In diesem Spiel sind Mädchen nicht spielberechtigt. Teilnehmer am Entscheidungsspiel sind die erstplazierte Mannschaft, in der Mädchen eingesetzt wurden sowie die am besten platzierte Mannschaft des Wettbewerbs, in der keine Mädchen eingesetzt wurden.
(5) Das Verfahren des Absatzes 4 wird sinngemäß zur Ermittlung der Teilnehmer an weiterführenden Wettbewerben angewendet. § 65 Spielerfreistellung
(1) Vereine sind verpflichtet, ihre Spieler für Maßnahmen des BBV abzustellen.
(2) Während der Durchführung von Maßnahmen besitzen dazu eingeladene Spieler keine Spielberechtigung für Mannschaften ihres Vereins. N. Sportdisziplin
§ 66 Abwerbung
(1) Das Abwerben von Spielern der Altersklassen U16 und jünger ist unzulässig.
(2) Als Abwerben gilt jedes Handeln eines Vereinsvertreters gegenüber einem Jugendlichen, welches das Ziel hat, den Jugendlichen zu einem Vereinswechsel zu bewegen.
(3) Als Strafe sind eine zeitliche Sperre und eine Geldstrafe auszusprechen.
§ 67 Trainer
(1) Mannschaften müssen von Trainer mit Lizenz betreut werden. Dies können DBB- oder LV-Trainerlizenzen oder BBV-Betreuerlizenzen sein. Trainer im Sinn dieser Bestimmung ist die in der ersten Trainerzeile des SBB eingetragene Person.
(2) Der Trainer hat vor, während und nach dem Spiel die Verantwortung für die Wahrung der Sportdisziplin.
(3) Mannschaften der Altersklassen U16 und älter müssen von einem volljährigen Trainer, Mann- schaften der Altersklassen U14 und jünger von einem mindestens 16-jährigen Trainer betreut werden.
(4) Verstöße gegen die Absätze 1 oder 3 sind vom 1. Schiedsrichter auf dem SBB zu vermerken.
(5) Ausrichter können Mannschaften, deren Trainer die Altersvorgaben des Absatzes 3 nicht erfüllen, den Zutritt zur Halle verwehren. Hierüber ist der 1. Schiedsrichter zu informieren, welcher das Alter des Trainers zu prüfen hat.
§ 68 Sportanlagennutzung
(1) Mit der Meldung zum Spielbetrieb werden die Ordnungen von Sportstättenbetreibern anerkannt; dies gilt für alle Teilnehmer.
(2) Verstöße haben neben den Ansprüchen Dritter eine Geldstrafe zur Folge. Bei schweren Verstößen können Mannschaften gesperrt werden.
(3) Für Schäden jeglicher Art während der Sportstättennutzung haftet der Verursacher. Ist dieser nicht feststellbar, so haftet der Ausrichter. Sind in der Halle nacheinander mehrere Vereine Ausrichter und tritt während der Nutzungszeit ein Schaden auf, dessen Verursacher nicht feststellbar ist, so haften die betroffenen Vereine jeweils zu gleichen Teilen.
§ 69 Besondere Vorfälle
(1) Verstöße gegen die Sportdisziplin können von jedem Teilnehmer der Spielleitung gemeldet werden. Berichte von anderen Teilnehmern als von Schiedsrichtern sind den Berichten von Schiedsrichtern gemäß DBB-SO gleichgestellt.
(2) Als Verstöße gegen die Sportdisziplin gelten alle Handlungen und Unterlassungen, welche die Durchführung eines geordneten Spielbetriebes gefährden. Dies schließt insbesondere aber nicht ausschließlich Beleidigungen, Bedrohungen, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen ein.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Sportdisziplin kann der Sportwart zu Spielen Kommissare entsenden.
(4) Disziplinarentscheidungen aus dem Basketball- und Streetbasketball-Spielbetrieb der Schulen sind Berichten gemäß Absatz 1 gleichgestellt.
§ 70 Hausverbot
(1) Von einem Verein erlassene Hausverbote gegenüber Teilnehmern anderer Vereine sind im Spielbetrieb unbeachtlich, sofern der Sportwart das Hausverbot nicht ausdrücklich auch für den Spielbetrieb für gültig erklärt hat.
(2) Ein Verein kann beim Sportwart beantragen, dass ein von ihm erlassenes Hausverbot auch im Spielbetrieb gilt. Beweismittel sind dem Antrag beizufügen. Im Übrigen gelten sinngemäß die Verfahrensvorschriften der DBB-RO. O. Strafen
§ 71 Gebühren und Geldstrafen
(1) Die Höhe von Gebühren und Geldstrafen wird in der Ausschreibung festgelegt.
(2) Gebühren, Geldstrafen und Verfahrenskosten sind auf das Konto des BBV einzuzahlen. Dabei sind die auf den Bescheiden bzw. Rechnungen genannten Verfahren und/oder Fristen zu beachten.
(3) Meldegebühren und Strafgelder können durch Beschluss des Verbandstages auch nach einer erfolgten Meldung angepasst werden, soweit der Beschluss vor dem 1. November erfolgt und ausdrücklich für die laufende Spielzeit gelten soll.
§ 72 Strafbescheide
(1) Strafen werden durch schriftlichen Bescheid ausgesprochen.
(2) Strafbescheide sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des SBB beim Veranstalter auszustellen. Sie sind an den Verein des Verursachers zu richten.
(3) Strafbescheide, die aufgrund von Vermerken auf der Rückseite des SBB ergehen, sind nur wirksam, wenn der SR-Vermerk vom Verursacher gegengezeichnet wurde. Satz 1 gilt nur, wenn der Grund für den SR-Vermerk ein Mangel ist, der durch den rechtzeitigen Hinweis eines Schiedsrichters hätte vermieden werden können. Verweigert ein Verursacher eine Gegenzeichnung, so hat diese ersatzweise die andere Mannschaft oder der 2. Schiedsrichter zu leisten.
§ 73 Wertungsbescheide
(1) Spielwertungen werden durch schriftlichen Bescheid ausgesprochen.
(2) Wertungsbescheide sind innerhalb der Fristen der DBB-RO auszustellen. Sie sind an den Verein der belasteten Mannschaft zu richten und dem Verein der anderen Mannschaft zur Kenntnis zu geben.
(3) Wird in einem Spiel gegen eine außer Konkurrenz teilnehmende Mannschaft gegen die andere Mannschaft auf Spielverlust entschieden, so ist die Entscheidung auf Spielverlust auch bei der Feststellung der Platzierungen in der offiziellen Tabelle zu berücksichtigen.
§ 74 Disqualifikation
(1) Tritt eine Mannschaft mehr als zweimal schuldhaft nicht an, so kann der Sportwart die Mannschaft disqualifizieren.
(2) Es gelten die Bestimmungen für Teilnahmeverzichte vor dem letzten Spiel sinngemäß.
§ 75 Vereinssperre
(1) Vereine, die ihren Zahlungsverpflichtungen (gleich aus welchem Rechtsgrund diese bestehen) gegenüber dem BBV nicht nachkommen, können zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mahnung gesperrt werden.
(2) Vereinssperren werden durch schriftlichen Bescheid ausgesprochen. Sie enden an dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt. Bei Überweisungen ist dies der Buchungstag des empfangenden Geldinstitutes. Eine rückwirkende Aufhebung der Sperre ist nicht möglich.
(3) Vereinssperren sind kostenpflichtig. Sie werden veröffentlicht.
(4) Während der Dauer einer Vereinssperre hat der Verein seinen Rechten und Pflichten im Spielbetrieb nachzukommen.
(5) Im Wege der Amtshilfe kann der BBV auch solche Vereine sperren, gegen die seitens des DBB oder der RLN Forderungen bestehen. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.
§ 76 Ausschluss vom Spielbetrieb
(1) Gesperrte Vereine, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, können drei Wochen nach Beginn der Sperre vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss vom Spielbetrieb erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und wird schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss kann auf einzelne Mannschaften begrenzt werden.
(3) Ausschlüsse vom Spielbetrieb werden veröffentlicht.
(4) Die Spielleitung hat die vorgesehenen Spiele des ausgeschlossenen Vereins frühestens 14 und spätestens acht Tage vor dem Spieltermin endgültig abzusagen.
(5) Ausschlüsse vom Spielbetrieb enden durch Beschluss des Vorstandes oder wenn der Grund des Ausschlusses entfallen ist.
P. Schlussbestimmungen
§ 77
Schlussbestimmungen und Änderungen
(1) Die SO tritt mit ihrer Annahme auf dem Verbandstag in Kraft.
(2) Die SO kann durch Beschluss des Verbandstages geändert werden.
(3) Regelungen, die auch den Jugendspielbetrieb betreffen, bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Jugendtages.
(4) Regelungen, die nur den Jugendspielbetrieb betreffen, bedürfen abweichend von Absatz 2 nur der Zustimmung des Jugendtages.
(5) Der Vorstand kann Bestimmungen ändern, wenn dies durch a) Änderungen in anderen Ordnungen oder b) weil eine Bestimmung fehlt oder c) durch das Meldeergebnis erforderlich wird. Die Änderungen bedürfen der Bestätigung (ohne rückwirkende Bindung) durch den nächsten Verbands- und/oder Jugendtag.
Ende
