Schiedsrichterordnung des Berliner Basketball Verbandes
A. ALLGEMEINES
§ 1 Geltungsbereich
Diese Schiedsrichterordnung (SRO) regelt das Schiedsrichterwesen des Berliner Basketball Verbandes (BBV).
§ 2 Referent für Schiedsrichter
a) die Ausbildung von Schiedsrichtern,
b) die Fortbildung der Schiedsrichter,
c) die Ansetzung der Schiedsrichter bei Pflichtspielen,
d) das Erstellen von Ausführungsbestimmungen für Schiedsrichter im Spielbetrieb,
e) die Auswahl und Überwachung der Schiedsrichterkader,
f) die Sicherung der Qualität im Schiedsrichterwesen,
g) die Förderung talentierter Schiedsrichter,
h) die Erstellung von Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien sowie Prüfungsfragen,
i) die Erarbeitung von Lehrmitteln,
j) die Regelung der Voraussetzungen für den Gültigkeitsvermerk und
die Erteilung des Gültigkeitsvermerks,
k) die Führung der Schiedsrichterkartei.
(3) Der SRR kann Aufgaben delegieren.
§ 3 Schiedsrichterkommission und Arbeitsgruppen
(2) Der SRR kann projektorientierte Arbeitsgruppen einsetzen.
B. SCHIEDSRICHTER UND LIZENZEN
§ 4 Schiedsrichter
(5) Jeder Schiedsrichter hat Änderungen seiner persönlichen Daten sowie Vereinswechsel unverzüglich dem SRR mitzuteilen.
(6) Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, sich selbstständig über Änderungen der Spielregeln und deren Interpretationen zu informieren.
§ 5 Lizenzkategorien
Einsätze sind nur in den Altersklassen U18, U16 und U14 unterhalb der Oberliga zulässig. Ferner sind Einsätze nur zulässig, wenn der andere Schiedsrichter im Besitz einer Schiedsrichterlizenz ist. Einsätze sind nicht zulässig, wenn kein anderer Schiedsrichter anwesend ist oder wenn der andere Schiedsrichter ebenfalls Basislizenz-Anwärter ist.
(2) Man erwirbt die Basislizenz, indem man die zweite Ausbildungsstufe absolviert.
Einsätze sind in der eigenen sowie in jüngeren Altersklassen zulässig. Die Basislizenz berechtigt im Erwachsenenbereich zu Einsätzen in der untersten Liga sowie im Jugendbereich zu Einsätzen unterhalb der Oberliga.
(3) Man erwirbt die Schiedsrichterlizenz, indem man die dritte Ausbildungsstufe absolviert.
Einsätze sind in allen Ligen und Altersklassen zulässig, sofern hierfür nicht die Zugehörigkeit zu einem Schiedsrichterkader Voraussetzung ist.
(4) Basislizenz-Inhaber, die die theoretische Prüfung der dritten Ausbildungsstufe absolviert haben, dürfen unabhängig vom eigenen Alter zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Bereichen auch in den Ligen Damen Landesliga, Damen Bezirksliga, Herren Bezirksliga, Herren Kreisliga sowie in allen Jugendligen unterhalb der Oberliga zum Einsatz kommen.
| Minderjähriger SR | Volljähriger SR | |||
| Jugendspiele | Da-/He-Spiele | Jugendspiele | Da-/He-Spiele | ||
| __1. Stufe | Basislizenz-Anwärter ("BL-A") | mU18/16/14 | – | mU18/16/14 | – |
| __2. Stufe | Basislizenz ("BL") | mU20/18/16/14/12 * Mini | – | mU20/18/16/14/12 Mini | He KL |
| __3._Stufe__ | Basislizenz ("SR Th") | mU20/18/16/14/12 Mini | He BZ, He KL | mU20/18/16/14/12 Mini | He BZ, He KL |
| Schiedsrichterlizenz ("SR") | alle | alle ** | alle | alle ** | |
* Einsatz nur bis zur eigenen Altersklasse zulässig
** Einsatz in allen Ligen und Altersklassen zulässig, sofern hierfür nicht die Zugehörigkeit zu einem Schiedsrichterkader Voraussetzung ist.
§ 6 Gültigkeit
(9) Der SRR kann Fortbildungen anderer Veranstalter seinen gleichstellen.
C. AUS- UND FORTBILDUNG
§ 7 Ausbildungsstufen
(2) Jede Ausbildungsstufe besteht aus einem mehrteiligen Lehrgang sowie den dazugehörigen Prüfungen.
§ 8 Erste Ausbildungsstufe
(2) Zur ersten Ausbildungsstufe kann von einem Verein angemeldet werden, wer am Termin der Einführungsveranstaltung mindestens 15 Jahre alt ist und mindestens eine Spielzeit am Spielbetrieb teilgenommen hat.
(3) Die Prüfung der ersten Ausbildungsstufe besteht aus einer theoretischen Prüfung.
§ 9 Zweite Ausbildungsstufe
(2) Zur zweiten Ausbildungsstufe kann von einem Verein angemeldet werden, wer eine gültige Basislizenz-Anwärter-Bescheinigung besitzt.
(3) Die Prüfung der zweiten Ausbildungsstufe besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil. Der theoretische Teil ist erfolgreich zu absolvieren, bevor die Zulassung zum praktischen Prüfungsteil erfolgen kann.
§ 10 Dritte Ausbildungsstufe
(2) Zur dritten Ausbildungsstufe kann von einem Verein angemeldet werden, wer eine gültige Basislizenz besitzt.
(3) Die Prüfung der dritten Ausbildungsstufe besteht aus einer theoretischen Prüfung und einem praktischen Prüfungsspiel. Die theoretische Prüfung ist zu absolvieren, bevor die Zulassung zum praktischen Prüfungsspiel erfolgen kann.
§ 11 Prüfungen
(2) Nach bestandener Prüfung werden dem Absolventen eine Lizenz erteilt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer der Lizenz ergibt sich aus dem Vermerk auf dem Ausweis.
(3) Absolventen der ersten Ausbildungsstufe wird abweichend von Absatz 2 keine Lizenz erteilt. Statt eines Ausweises erhalten sie eine Bescheinigung.
D. SCHIEDSRICHTEREINSATZ
§ 12 Lizenz- und Neutralitätsgebot
(2) Schiedsrichter sollen keinem am Spiel beteiligten Verein angehören. Schiedsrichter gehören einem Verein an, wenn sie Mitglied, Spieler, Trainer oder Mitarbeiter des Vereins sind oder für diesen als Schiedsrichter gemeldet sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Schiedsrichter einem spielbeteiligten Verein angehören, wenn
a) sich beide Vereine darauf geeinigt haben, dass
jeder Verein einen Schiedsrichter stellt oder
b) sich beide Vereine darauf geeinigt haben, dass
der Heimverein einen oder beide Schiedsrichter stellt oder
c) wenn für die betreffende Spielklasse festgelegt ist, dass
beide Schiedsrichter durch den Heimverein gestellt werden.
(4) Die Spielklassen, in denen von den Regelungen des Absatzes 3 Gebrauch gemacht werden kann, ergeben sich aus der Ausschreibung.
§ 13 Kleidung
(2) Werbung auf Schiedsrichterkleidung kann durch den SRR zugelassen werden.
§ 14 Schiedsrichterkader
(2) Die Zugehörigkeit zu einem Schiedsrichterkader kann von Prüfungen, Tests, Zertifikaten und anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(3) Der SRR wählt aus dem Kreis des höchsten Schiedsrichterkaders die Kandidaten für den überregionalen Einsatz aus.
§ 15 Persönlicher Spielauftrag
(2) Ein Auftrag kann zurückgeben werden, wenn dieser nicht wahrgenommen werden kann. Die Gründe sind bei der Rückgabe zu nennen. Die Rückgabe hat unverzüglich nach Erteilung des Auftrages bzw. nach Kenntnis des Hinderungsgrundes zu erfolgen.
(3) Fühlt ein Schiedsrichter sich einer Mannschaft gegenüber befangen, so hat er um Absetzung in gleicher Weise nachzusuchen.
§ 16 Überregionaler Einsatz
(2) Der SRR kann die Meldung eines Schiedsrichters für überregionale Ligen von dessen Mitarbeit im Schiedsrichterwesen abhängig machen.
§ 17 Schiedsrichter-Sichtungen
(2) Werden anlässlich einer SR-Sichtung erhebliche Leistungsmängel festgestellt, so kann der SRR innerhalb von drei Wochen nach der SR-Sichtung anordnen, dass der Schiedsrichter die zum Lizenzerwerb nötigen Prüfungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut zu absolvieren hat. Der Schiedsrichter unterliegt zwischenzeitlich keinen Einsatzbeschränkungen.
(3) Die Kosten für SR-Sichtungen trägt der Berliner Basketball Verband. Die Gebührensätze der Sichter entsprechen denen der gesichteten Schiedsrichter.
§ 18 Strafen
(2) Bestraft werden können Schiedsrichter, insbesondere wenn sie
a) mehrfach ihren Spielansetzungen nicht nachgekommen sind,
b) mehrfach oder verspätet Spielaufträge zurückgegeben haben,
c) grob gegen das Schiedsrichteramt bei dessen Ausübung verstoßen haben,
d) ihren oder einen fremden Ausweis missbräuchlich benutzt haben oder
e) es zugelassen haben, dass ein anderer ihren Ausweis missbräuchlich benutzt hat
oder benutzen wollte.
(3) Die Strafe wird nach Anhörung des Betroffenen durch den SRR ausgesprochen.
(4) Das Strafmaß ergibt sich aus der Ausschreibung.
E. SPIELBETRIEB
§ 19 Schiedsrichter-Gestellung
(2) Aufträge werden zusammen mit den offiziellen Spielplänen oder in einer Schiedsrichteransetzung veröffentlicht.
(3) Die Anzahl der auf jeden Verein pro Spielzeit entfallenden Spielaufträge sowie deren Verteilung auf die einzelnen Spielwochenenden wird in einer Richtlinie geregelt.
(4) Vereine, die erstmals am Spielbetrieb teilnehmen oder die ausschließlich mit Mannschaften der Altersklassen U16 und jünger am Spielbetrieb teilnehmen, müssen keine Schiedsrichter stellen.
(5) Die Höhe der Strafe für das Nichtwahrnehmen von erteilten Aufträgen ergibt sich aus der Ausschreibung.
§ 20 Nichtablehnbarkeit
(2) Ein Verein kann auf seine Kosten die Entsendung eines Schiedsrichterbeobachters beantragen.
§ 21 Schiedsrichter-Gebühren
(2) Kann der Ausrichter seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen, so sind die SR-Gebühren von der anderen Mannschaft zu zahlen.
(3) Die Höhe der SR-Gebühren werden durch die Ausschreibung geregelt.
(4) Fällt ein Spiel ohne Verschulden des Schiedsrichters aus, stehen ihm die SR-Gebühren zu, wenn er einsatzbereit erschienen ist.
§ 22 Schiedsrichter-Beurteilungen
(1) Beurteilungen der Schiedsrichter durch Vereine erfolgen nach Maßgabe einer Richtlinie des SRR.
F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 23 Übergangsregelungen
(2) Für solche Lizenzen gilt die Bestimmung zur Gültigkeit in § 6 Absatz 2 erst nach dem Ende der Spielzeit 2005/06.
§ 24 Schlussbestimmungen und Änderungen
(2) Die SRO kann durch Beschluss des Verbandstages geändert werden.
(3) Regelungen, die nur den Jugendspielbetrieb betreffen, bedürfen abweichend von Absatz 2 nur der Zustimmung des Jugendtages.
(4) Der Vorstand kann Bestimmungen ändern, wenn dies durch
a) Änderungen in anderen Ordnungen oder
b) weil eine Bestimmung fehlt
erforderlich wird. Die Änderungen bedürfen der Bestätigung (ohne rückwirkende Bindung) durch den nächsten Verbands- und/oder Jugendtag.
