Sie sind hier: Verband > Spielregeln & Ordnungen > Schiedsrichterordnung des BBV > 
DeutschEnglishFrancais
18.5.2012 : 0:32 : +0200

Schiedsrichterordnung des Berliner Basketball Verbandes

A. ALLGEMEINES

§ 1 Geltungsbereich

Diese Schiedsrichterordnung (SRO) regelt das Schiedsrichterwesen des Berliner Basketball Verbandes (BBV).

Nach oben

§ 2 Referent für Schiedsrichter

(1) Der Referent für Schiedsrichter (SRR) regelt und verwaltet das Schiedsrichterwesen im Rahmen dieser Ordnung.

(2) Zu den Aufgaben des SRR gehören insbesondere:

     a) die Ausbildung von Schiedsrichtern,
     b) die Fortbildung der Schiedsrichter,
     c) die Ansetzung der Schiedsrichter bei Pflichtspielen,
     d) das Erstellen von Ausführungsbestimmungen für Schiedsrichter im Spielbetrieb,
     e) die Auswahl und Überwachung der Schiedsrichterkader,
     f) die Sicherung der Qualität im Schiedsrichterwesen,
     g) die Förderung talentierter Schiedsrichter,
     h) die Erstellung von Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien sowie Prüfungsfragen,
     i) die Erarbeitung von Lehrmitteln,
     j) die Regelung der Voraussetzungen für den Gültigkeitsvermerk und
        die Erteilung des Gültigkeitsvermerks,
     k) die Führung der Schiedsrichterkartei.

(3) Der SRR kann Aufgaben delegieren.

Nach oben

§ 3 Schiedsrichterkommission und Arbeitsgruppen

(1) Zur Unterstützung des SRR kann er eine Schiedsrichterkommission (SRK) einsetzen, die ihn bei der Erledigung seiner Aufgaben berät und unterstützt. Er benennt aus ihrer Mitte seinen Vertreter.

(2) Der SRR kann projektorientierte Arbeitsgruppen einsetzen.

Nach oben

B. SCHIEDSRICHTER UND LIZENZEN

§ 4 Schiedsrichter

(1) Schiedsrichter ist, wer die vorgesehenen Prüfungen bestanden hat und im Besitz eines gültigen Schiedsrichterausweises (Ausweis) ist.

(2) Jeder Schiedsrichter ist zum Besitz des Ausweises verpflichtet. Er hat diesen auf Verlangen vorzulegen. Ein Ausweis ist gültig, wenn er vom SRR unterzeichnet ist und einen Gültigkeitsvermerk trägt.

(3) Jeder Schiedsrichter hat ein Einsatznachweisheft zu führen. In diesem sind alle geleiteten Spiele zu vermerken.

(4) Jeder Schiedsrichter muss Mitglied eines Vereins sein, der im BBV Mitglied ist. Er muss von einem Verein für die Spielzeit gemeldet sein.

(5) Jeder Schiedsrichter hat Änderungen seiner persönlichen Daten sowie Vereinswechsel unverzüglich dem SRR mitzuteilen.

(6) Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, sich selbstständig über Änderungen der Spielregeln und deren Interpretationen zu informieren.

Nach oben

§ 5 Lizenzkategorien

(1) Man wird Basislizenz-Anwärter, indem man die erste Ausbildungsstufe absolviert.

Einsätze sind nur in den Altersklassen U18, U16 und U14 unterhalb der Oberliga zulässig. Ferner sind Einsätze nur zulässig, wenn der andere Schiedsrichter im Besitz einer Schiedsrichterlizenz ist. Einsätze sind nicht zulässig, wenn kein anderer Schiedsrichter anwesend ist oder wenn der andere Schiedsrichter ebenfalls Basislizenz-Anwärter ist.

(2) Man erwirbt die Basislizenz, indem man die zweite Ausbildungsstufe absolviert.

Einsätze sind in der eigenen sowie in jüngeren Altersklassen zulässig. Die Basislizenz berechtigt im Erwachsenenbereich zu Einsätzen in der untersten Liga sowie im Jugendbereich zu Einsätzen unterhalb der Oberliga.

(3) Man erwirbt die Schiedsrichterlizenz, indem man die dritte Ausbildungsstufe absolviert.

Einsätze sind in allen Ligen und Altersklassen zulässig, sofern hierfür nicht die Zugehörigkeit zu einem Schiedsrichterkader Voraussetzung ist.

(4) Basislizenz-Inhaber, die die theoretische Prüfung der dritten Ausbildungsstufe absolviert haben, dürfen unabhängig vom eigenen Alter zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Bereichen auch in den Ligen Damen Landesliga, Damen Bezirksliga, Herren Bezirksliga, Herren Kreisliga sowie in allen Jugendligen unterhalb der Oberliga zum Einsatz kommen.
 



 

Minderjähriger SR

Volljähriger SR

Jugendspiele

Da-/He-Spiele

Jugendspiele

Da-/He-Spiele

__1. Stufe

Basislizenz-Anwärter ("BL-A")
(Einsatz nur in Begleitung
eines SR mit Schiedsrichterlizenz)

mU18/16/14
wU17/15/13
unterhalb OL

mU18/16/14
wU17/15/13
unterhalb OL

__2. Stufe

Basislizenz ("BL")

mU20/18/16/14/12 *
wU19/17/15/13 *
unterhalb OL


Mini

mU20/18/16/14/12
wU19/17/15/13
unterhalb OL


Mini

He KL
Da BZ

__3._Stufe__

Basislizenz ("SR Th")
nach bestandener
theoretischer Prüfung

mU20/18/16/14/12
wU19/17/15/13

unterhalb OL


Mini

He BZ, He KL
Da LL,
Da BZ

mU20/18/16/14/12
wU19/17/15/13

unterhalb OL


Mini

He BZ, He KL
Da LL, Da BZ

Schiedsrichterlizenz ("SR")
nach bestandener
praktischer Prüfung
 

alle

alle **

alle

alle **


* Einsatz nur bis zur eigenen Altersklasse zulässig
** Einsatz in allen Ligen und Altersklassen zulässig, sofern hierfür nicht die Zugehörigkeit zu einem Schiedsrichterkader Voraussetzung ist. 

Nach oben

§ 6 Gültigkeit

(1) Die Bescheinigung eines Basislizenz-Anwärters gilt acht Wochen. Dieser Zeitraum verlängert sich um in diesem Zeitraum liegende Ferienwochen. Die Bescheinigung kann nicht verlängert werden.

(2) Jeder Basislizenz-Inhaber ist verpflichtet, jährlich an einer Fortbildung teilzunehmen. Eine Basislizenz verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf der zweiten Spielzeit, die nach der Spielzeit folgt, in der die Basislizenz erworben wurde.

(3) Jeder Schiedsrichterlizenz-Inhaber ist verpflichtet, jährlich an einer Fortbildung teilzunehmen.

(4) Der Gültigkeitsvermerk kann nur erteilt werden, wenn in der vorhergehenden Spielzeit mindestens acht Pflichtspiele geleitet wurden oder wenn die Lizenz gemäß Absatz 7 ruhte.

(5) Der SRR kann weitere Voraussetzungen für die Verlängerung festlegen.

(6) Sofern alle Verlängerungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Lizenz für eine Spielzeit verlängert und ein entsprechender Gültigkeitsvermerk im Ausweis angebracht.

(7) Ungültig gewordene Schiedsrichter-Lizenzen können einen Gültigkeitsvermerk erhalten, wenn der Schiedsrichter die theoretische sowie die praktische Prüfung absolviert. Der SRR kann weitere Voraussetzungen festlegen, wenn die Lizenz länger als drei Jahre ungültig war.

(8) Lizenzen können vom SRR in begründeten Ausnahmenfällen auf Antrag des Schiedsrichters für eine Spielzeit als ruhend erklärt werden. Für diese Spielzeit entfällt die jährliche Fortbildungspflicht.

(9) Der SRR kann Fortbildungen anderer Veranstalter seinen gleichstellen.

Nach oben

C. AUS- UND FORTBILDUNG

§ 7 Ausbildungsstufen

(1) Die Ausbildung zum Schiedsrichter erfolgt in drei Stufen.

(2) Jede Ausbildungsstufe besteht aus einem mehrteiligen Lehrgang sowie den dazugehörigen Prüfungen.

Nach oben

§ 8 Erste Ausbildungsstufe

(1) Die erste Ausbildungsstufe besteht aus einer Einführungsveranstaltung und einem vierteiligen Lehrgang.

(2) Zur ersten Ausbildungsstufe kann von einem Verein angemeldet werden, wer am Termin der Einführungsveranstaltung mindestens 15 Jahre alt ist und mindestens eine Spielzeit am Spielbetrieb teilgenommen hat.

(3) Die Prüfung der ersten Ausbildungsstufe besteht aus einer theoretischen Prüfung.

Nach oben

§ 9 Zweite Ausbildungsstufe

(1) Die zweite Ausbildungsstufe besteht aus einem vierteiligen Lehrgang.

(2) Zur zweiten Ausbildungsstufe kann von einem Verein angemeldet werden, wer eine gültige Basislizenz-Anwärter-Bescheinigung besitzt.

(3) Die Prüfung der zweiten Ausbildungsstufe besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil. Der theoretische Teil ist erfolgreich zu absolvieren, bevor die Zulassung zum praktischen Prüfungsteil erfolgen kann.

Nach oben

§ 10 Dritte Ausbildungsstufe

(1) Die dritte Ausbildungsstufe besteht aus einem dreiteiligen Lehrgang.

(2) Zur dritten Ausbildungsstufe kann von einem Verein angemeldet werden, wer eine gültige Basislizenz besitzt.

(3) Die Prüfung der dritten Ausbildungsstufe besteht aus einer theoretischen Prüfung und einem praktischen Prüfungsspiel. Die theoretische Prüfung ist zu absolvieren, bevor die Zulassung zum praktischen Prüfungsspiel erfolgen kann.

Nach oben

§ 11 Prüfungen

(1) Prüfungen sind gemäß den Prüfungsrichtlinien durchzuführen.

(2) Nach bestandener Prüfung werden dem Absolventen eine Lizenz erteilt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer der Lizenz ergibt sich aus dem Vermerk auf dem Ausweis.

(3) Absolventen der ersten Ausbildungsstufe wird abweichend von Absatz 2 keine Lizenz erteilt. Statt eines Ausweises erhalten sie eine Bescheinigung.

Nach oben

D. SCHIEDSRICHTEREINSATZ

§ 12 Lizenz- und Neutralitätsgebot

(1) Pflichtspiele dürfen nur von Schiedsrichtern geleitet werden. Deren Lizenz oder Bescheinigung muss für die entsprechende Spielklasse gültig sein.

(2) Schiedsrichter sollen keinem am Spiel beteiligten Verein angehören. Schiedsrichter gehören einem Verein an, wenn sie Mitglied, Spieler, Trainer oder Mitarbeiter des Vereins sind oder für diesen als Schiedsrichter gemeldet sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Schiedsrichter einem spielbeteiligten Verein angehören, wenn

     a) sich beide Vereine darauf geeinigt haben, dass
         jeder Verein einen Schiedsrichter stellt oder
     b) sich beide Vereine darauf geeinigt haben, dass
         der Heimverein einen oder beide Schiedsrichter stellt oder
     c) wenn für die betreffende Spielklasse festgelegt ist, dass
         beide Schiedsrichter durch den Heimverein gestellt werden.

(4) Die Spielklassen, in denen von den Regelungen des Absatzes 3 Gebrauch gemacht werden kann, ergeben sich aus der Ausschreibung.

Nach oben

§ 13 Kleidung

(1) Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, die vom SRR festgelegte offizielle Schiedsrichterkleidung zu tragen.

(2) Werbung auf Schiedsrichterkleidung kann durch den SRR zugelassen werden.

Nach oben

§ 14 Schiedsrichterkader

(1) Der SRR kann Schiedsrichterkader benennen, deren Mitglieder als einzige für bestimmte Spielklassen zugelassen sind.
 
(2) Die Zugehörigkeit zu einem Schiedsrichterkader kann von Prüfungen, Tests, Zertifikaten und anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
 
(3) Der SRR wählt aus dem Kreis des höchsten Schiedsrichterkaders die Kandidaten für den überregionalen Einsatz aus.

Nach oben

§ 15 Persönlicher Spielauftrag

(1) Ein Mitglied eines Schiedsrichterkaders ist verpflichtet, alle Spiele zu leiten, für die ihm persönlich ein Auftrag erteilt wird.

(2) Ein Auftrag kann zurückgeben werden, wenn dieser nicht wahrgenommen werden kann. Die Gründe sind bei der Rückgabe zu nennen. Die Rückgabe hat unverzüglich nach Erteilung des Auftrages bzw. nach Kenntnis des Hinderungsgrundes zu erfolgen.

(3) Fühlt ein Schiedsrichter sich einer Mannschaft gegenüber befangen, so hat er um Absetzung in gleicher Weise nachzusuchen.

Nach oben

§ 16 Überregionaler Einsatz

(1) Schiedsrichter, die in der Bundesliga oder in der Regionalliga zum Einsatz kommen sollen, werden vom SRR benannt.

(2) Der SRR kann die Meldung eines Schiedsrichters für überregionale Ligen von dessen Mitarbeit im Schiedsrichterwesen abhängig machen.

Nach oben

§ 17 Schiedsrichter-Sichtungen

(1) SR-Sichtungen erfolgen nach Maßgabe einer Richtlinie des SRR.

(2) Werden anlässlich einer SR-Sichtung erhebliche Leistungsmängel festgestellt, so kann der SRR innerhalb von drei Wochen nach der SR-Sichtung anordnen, dass der Schiedsrichter die zum Lizenzerwerb nötigen Prüfungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut zu absolvieren hat. Der Schiedsrichter unterliegt zwischenzeitlich keinen Einsatzbeschränkungen.

(3) Die Kosten für SR-Sichtungen trägt der Berliner Basketball Verband. Die Gebührensätze der Sichter entsprechen denen der gesichteten Schiedsrichter.

Nach oben

§ 18 Strafen

(1) Der SRR kann Schiedsrichter bestrafen, auf Zeit suspendieren oder ihnen die Lizenz entziehen.

(2) Bestraft werden können Schiedsrichter, insbesondere wenn sie

     a) mehrfach ihren Spielansetzungen nicht nachgekommen sind,
     b) mehrfach oder verspätet Spielaufträge zurückgegeben haben,
     c) grob gegen das Schiedsrichteramt bei dessen Ausübung verstoßen haben,
     d) ihren oder einen fremden Ausweis missbräuchlich benutzt haben oder
     e) es zugelassen haben, dass ein anderer ihren Ausweis missbräuchlich benutzt hat
         oder benutzen wollte.

(3) Die Strafe wird nach Anhörung des Betroffenen durch den SRR ausgesprochen.

(4) Das Strafmaß ergibt sich aus der Ausschreibung.

Nach oben

E. SPIELBETRIEB

§ 19 Schiedsrichter-Gestellung

(1) Ein Verein ist verpflichtet, für alle Spiele Schiedsrichter zu stellen, für die ihm ein Auftrag erteilt wird. Aufträge können nicht zurückgegeben werden.

(2) Aufträge werden zusammen mit den offiziellen Spielplänen oder in einer Schiedsrichteransetzung veröffentlicht.

(3) Die Anzahl der auf jeden Verein pro Spielzeit entfallenden Spielaufträge sowie deren Verteilung auf die einzelnen Spielwochenenden wird in einer Richtlinie geregelt.

(4) Vereine, die erstmals am Spielbetrieb teilnehmen oder die ausschließlich mit Mannschaften der Altersklassen U16 und jünger am Spielbetrieb teilnehmen, müssen keine Schiedsrichter stellen.

(5) Die Höhe der Strafe für das Nichtwahrnehmen von erteilten Aufträgen ergibt sich aus der Ausschreibung.

Nach oben

§ 20 Nichtablehnbarkeit

(1) Ein am Spiel beteiligter Verein kann einen ausreichend lizenzierten, vereinsneutralen Schiedsrichter nicht ablehnen.

(2) Ein Verein kann auf seine Kosten die Entsendung eines Schiedsrichterbeobachters beantragen.

Nach oben

§ 21 Schiedsrichter-Gebühren

(1) Die SR-Gebühren (Spielleitungsgebühr und Fahrtkostenerstattung) sind vor dem Spiel vom Ausrichter des Spiels in bar zu zahlen, ohne dass es dazu einer Aufforderung bedarf.

(2) Kann der Ausrichter seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen, so sind die SR-Gebühren von der anderen Mannschaft zu zahlen.

(3) Die Höhe der SR-Gebühren werden durch die Ausschreibung geregelt.

(4) Fällt ein Spiel ohne Verschulden des Schiedsrichters aus, stehen ihm die SR-Gebühren zu, wenn er einsatzbereit erschienen ist.

Nach oben

§ 22 Schiedsrichter-Beurteilungen

(1) Beurteilungen der Schiedsrichter durch Vereine erfolgen nach Maßgabe einer Richtlinie des SRR.

Nach oben

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 23 Übergangsregelungen

(1) Vor Inkrafttreten dieser SRO ausgestellte Jugendlizenzen bleiben für die Spielklassen gültig, für die sie ausgestellt sind. Die engeren Bestimmungen in § 5 Absatz 2 gelten nicht.

(2) Für solche Lizenzen gilt die Bestimmung zur Gültigkeit in § 6 Absatz 2 erst nach dem Ende der Spielzeit 2005/06.

Nach oben

§ 24 Schlussbestimmungen und Änderungen

(1) Die SRO tritt mit ihrer Annahme auf dem Verbandstag in Kraft.

(2) Die SRO kann durch Beschluss des Verbandstages geändert werden.

(3) Regelungen, die nur den Jugendspielbetrieb betreffen, bedürfen abweichend von Absatz 2 nur der Zustimmung des Jugendtages.

(4) Der Vorstand kann Bestimmungen ändern, wenn dies durch

     a)    Änderungen in anderen Ordnungen oder
     b)    weil eine Bestimmung fehlt

erforderlich wird. Die Änderungen bedürfen der Bestätigung (ohne rückwirkende Bindung) durch den nächsten Verbands- und/oder Jugendtag.

Nach oben