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4.2.2012 : 12:35 : +0100

Geschäftsordnung des Berliner Basketball Verbandes

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Änderungen
Beschlossen vom Verbandstag 1999. Änderungen wurden vom Verbandstag 2000, 2002 sowie vom Verbandstag 2009 beschlossen.

 

A. Allgemeines

§ 1

Die Geschäftsordnung (GO) regelt die Arbeit und die Verwaltung des Berliner Basketball Verbandes (BBV), seiner Organe, der Referenten und Arbeitsgruppen in Verbindung mit den betreffenden Bestimmungen der Satzung.

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B. Der Verbandstag

§ 2 Leitung und Eröffnung

Der 1. Vorsitzende oder ein vom Verbandstag gewählter Tagungsleiter eröffnet und leitet die Tagung.

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§ 3 Delegierte

(1) Delegierte sind die stimmberechtigten Teilnehmer der Vereine.

(2) Vereine können vor Verbandstagbeginn ihre Delegierten schriftlich dem BBV bekannt geben.

(3) Sämtliche Teilnehmer sind listenmäßig zu erfassen. Die Teilnehmerliste ist in das Protokoll aufzunehmen.

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§ 4 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung eines Verbandstages umfasst mindestens folgende Punkte:

      a) Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigung.
      b) Genehmigung des Protokolls des vorherigen Verbandstages.
      c) Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
          sowie die Aussprache über die Berichte.
      d) Entlastung des Vorstandes und des Rechtswarts.
      e) Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes.
      f) Anträge.
      g) Wahlen.
      h) Verschiedenes.

(2) Die Tagesordnung eines außerordentlichen Verbandstages umfasst mindestens folgende Punkte:

      a) Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigung.
      b) Genehmigung des Protokolls des vorherigen Verbandstages.
      c) Verschiedenes.

(3) Tagesordnungen werden in dieser oder einer beschlossenen Reihenfolge beraten.

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§ 5 Redeordnung

(1) Rederecht haben die Delegierten sowie die Mitglieder des Vorstandes, des Rechtsausschusses und die Referenten.

(2) Zu jedem Beratungspunkt ist in der Reihenfolge der Meldungen das Wort zu erteilen. Sofern ein Antrag behandelt wird, ist dem Antragsteller zuerst das Wort zu erteilen.

(3) Der Versammlungsleiter darf jederzeit das Wort erteilen oder durch einen Vertreter Stellung nehmen lassen.

(4) Antragsteller haben das Recht auf ein Schlusswort vor der Abstimmung.

(5) Der Verbandstag beschließt über ein Rederecht anderer Teilnehmer.

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§ 6 Worterteilung zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort sofort und ohne Rücksicht auf die Rednerliste erteilt werden.

(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen, nachdem je einem Redner Gelegenheit gegeben worden ist, dafür und dagegen zu sprechen.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind

      a) Antrag auf Schluss der Debatte,
      b) Antrag auf Abschluss der Rednerliste,
      c) Antrag auf sofortige Abstimmung,
      d) Antrag auf Nichtbefassung,
      e) Antrag auf Vertagung,
      f) Antrag auf Kürzung der Redezeit sowie
      g) Antrag an den Versammlungsleiter auf Erteilung einer Rüge.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Delegierten gestellt werden.

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§ 7 Anträge

(1) Die Zulässigkeit von Anträgen zum Verbandstag ist davon abhängig, dass diese spätestens vier Wochen vor dem Termin des Verbandstages in der Geschäftsstelle mit schriftlicher Begründung eingegangen sind.

(2) Anträge zum außerordentlichen Verbandstag müssen für ihre Zulässigkeit spätestens bei dessen Eröffnung vorliegen.

(3) Dringlichkeitsanträge sind nur zulässig, wenn sie dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegen und der Verbandstag die Dringlichkeit mittels zwei Drittel der gültigen Stimmen bejaht.

(4) Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.

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§ 8 Abstimmung

(1) Ein Beratungspunkt, über den abgestimmt wird, ist vor der Abstimmung im genauen Wortlaut zu protokollieren.

(2) Liegen in einer Sache mehrere Anträge vor, so ist jeweils über den weitergehenden zuerst abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet der Versammlungsleiter über die Reihenfolge der Abstimmung.

(3) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Stimmkarte, soweit nicht eine geheime Abstimmung von mindestens einem Drittel der Delegierten gewünscht wird.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Als gültig abgegebene Stimmen gelten nur Ja- oder Nein-Stimmen.

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§ 9 Wahlen

(1) Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss von drei Personen zu bestellen, der in Fällen der geheimen Wahl das Wahlergebnis feststellt.

(2) Wahlen erfolgen durch Erheben der Stimmkarte, sofern nicht ein Delegierter eine geheime Wahl beantragt.

(3) Der Vorstand soll seine Wahlvorschläge mit der Zusendung der Anträge bekannt geben.

(4) Nichtanwesende sind nur wählbar, sofern ihre Zustimmung zur Kandidatur nachgewiesen ist.

(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Stimmenzahl bei einer Wahl, bei der mehr als zwei Kandidaten zur Wahl stehen, nicht erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

(6) Sind in ein Gremium mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, hat jeder Stimmberechtigte soviel Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl.

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§ 10 Protokoll

(1) Das Protokoll ist innerhalb von zwei Monaten den Vereinen, den Vorstandsmitgliedern, dem Rechtsausschuss, den Referenten sowie den Kassenprüfern zu übersenden.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll müssen binnen vier Wochen nach der Versendung des Protokolls in der Geschäftsstelle des BBV eingegangen sein. Über Einsprüche entscheidet der nächste Verbandstag.

(3) Der Wortlaut der wichtigsten Beschlüsse, insbesondere soweit sie den Sportbetrieb und das Ergebnis der Wahlen betreffen, ist unverzüglich zu veröffentlichen.

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C. Der Vorstand

§ 11 Zuständigkeiten

(1) Der Vorstand legt die Grundsätze der Vorstandsarbeit fest. Er beruft und entlässt die Referenten für

      den Freizeitsport,
      die Schiedsrichter,
      die Trainer.

(2) 1. Vorsitzender

      Er vertritt den BBV in überverbandlichen Organisationen und sonstigen Gremien.
      Er koordiniert die Arbeit der Vorstandsbereiche untereinander.
      Er übt die disziplinarrechtliche Aufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter aus.
      Er beruft und entlässt den Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
      Koordination überregionaler Veranstaltungen

(3) Vorstandsmitglied für Finanz- und Betriebswirtschaft (2. Vorsitzender)

      Organisations- und Strukturfragen
      Personalverwaltung, -betreuung, -planung, -entwicklung
      Planung des Gesamt- und der Einzelhaushalte
      Erstellung des Jahresabschlusses
      Überwachung der kaufmännischen Buchführung
      Controlling
      Beratung der Vereine in finanziellen und versicherungstechnischen Fragen
 
(4) Vorstandsmitglied für Spielbetriebsorganisation

     Vertretung des BBV in Spielbetriebsfragen
     Leitung und Organisation des Spielbetriebes
     Zwischen- und Abschlusstabellen
     Fachaufsicht über Spielgruppenleiter
     Betreuerlizenz

(5) Vorstandsmitglied für Jugend- und Schulsport

     Fachaufsicht über Jugendausschuss
     Koordination der Zusammenarbeit mit dem Landesschulamt
        in Absprache mit dem Schulsportreferenten
      Entwicklung der Rahmenrichtlinien für den Jugendspielbetrieb
     Entwicklung (in Zusammenarbeit mit Vorstandsmitglied für
        Leistungssport) der Arbeit mit den Auswahlkadern
     Außenvertretung in Fragen des Jugendbasketballs

(6) Vorstandsmitglied für Leistungssport

     Fachaufsicht über das Landesleistungszentrum
     Fachaufsicht über die beschäftigten Trainer
     Inhaltliche Verantwortung für die Auswahlmannschaften
     Erarbeitung von Konzepten für den Leistungssport

(7) Vorstandsmitglied für Aus- und Weiterbildung

     Veranstaltung von Seminaren
     Überfachliche Schulung von Lehrgangsreferenten
     Weiterbildungsmanagement

(8) Vorstandsmitglied für Mini-Basketball

      Organisation des Mini-Spielbetriebs
      Konzeption überregionaler Mini-Veranstaltungen
      Ausbreitung des Mini-Basketballs in Berlin

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§ 12 Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands kommen auf Einladung des 1. Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen. Auf schriftliches Ersuchen von zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

(4) Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(5) Im übrigen gelten die §§ 2 (Leitung und Eröffnung), 5 (Redeordnung), 6 (Worterteilung zur GO), 7 (Anträge), 8 (Abstimmung), 9 (Wahlen) und 10 (Protokoll) entsprechend.

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§ 13 Berichtspflicht

Jedes Vorstandsmitglied (außer dem Vorstandsmitglied für Jugend- und Schulsport) hat dem Verbandstag über seine Tätigkeit schriftlich zu berichten. Die Berichte sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Verbandstag zuzusenden.

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§ 14 Referenten

(1) Die Referenten bearbeiten einzelne Sachgebiete und sind jeweils einem Vorstandsmitglied zugeordnet.

(2) Der Referent für Freizeitsport ist dem Vorstandsmitglied für Spielbetriebsorganisation zugeordnet und ist insbesondere zuständig für

     Entwicklung und Fortschreibung von Konzepten für den Freizeitsport,
     Organisation von Freizeitsportmaßnahmen,
     Zusammenarbeit mit LV-Freizeitsportreferenten,
     Zusammenarbeit mit anderen Trägern des Freizeitsports,
     Planung und Durchführung von Streetbasketballaktivitäten.

(3) Der Referent für Schiedsrichter ist dem Vorstandsmitglied für Aus- und Weiterbildung zugeordnet und ist insbesondere zuständig für

     Fachverantwortung für Inhalte von Aus- und Fortbildung,
     Zusammenarbeit mit dem Landesschulamt in Absprache
        mit dem Schulsportreferenten bei Lehreraus- und -fortbildung,
     Organisation von Ausbildungslehrgängen,
     Organisation von Fortbildungsveranstaltungen,
     Zusammenarbeit mit LV-SR-Referenten, DBB-SRK und RLN-SRW,
     Nominierung überregionaler Schiedsrichter,
     Schiedsrichterkartei,
     Schiedsrichteransetzungen.

(4) Der Referent für Trainer ist dem Vorstandsmitglied für Aus- und Weiterbildung zugeordnet und ist insbesondere zuständig für

     Fachverantwortung für Inhalte von Aus- und Fortbildung,
     Zusammenarbeit mit dem Landesschulamt in Absprache
        mit dem Schulsportreferenten bei Lehreraus- und -fortbildung,
     Organisation von Ausbildungslehrgängen,
     Organisation von Fortbildungsveranstaltungen,
     Zusammenarbeit mit LV-Trainerreferenten,
     Trainerkartei.

(5) Der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist dem 1. Vorsitzenden zugeordnet und ist insbesondere zuständig für

     Darstellung des Verbandes nach innen und außen,
     Sachgebietsübergreifende Koordination,
     Zusammenarbeit mit den LV-Pressewarten,
     Zusammenarbeit mit den Vereinen,
     Betreuung der Medien.

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§ 15 Arbeitsgruppen

(1) Arbeitsgruppen können vom Vorstand, dem 1. Vorsitzenden, Vorstandsmitgliedern oder Referenten eingesetzt werden. Der Vorstand ist von Einsetzungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, er kann Einsetzungen widersprechen.

(2) Einsetzende bestimmen den Vorsitz und legen die personelle Besetzung sowie die Aufgaben von Arbeitsgruppen fest.

(3) Für Arbeitsgruppen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung sinngemäß.

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§16 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 8 Vereinsvertretern, bis zu 2 Vorstandsmitgliedern und bis zu 2 Referenten.

(2) Er berät den Vorstand in organisatorischen und strukturellen Fragen.

(3) Die Vereinsmitglieder werden auf Vorschlag der Vereine vom Vorstand berufen, Vorstände und Referenten vom Vorstand entsandt.

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